Das Streikrecht wurde klar mißbraucht!
Auch die beiden unzutreffenden Entscheidungen des ArbG F.a.M. und des LAG Hessen sind rechtlich unzutreffend. So haben diese beiden Gerichte - ausweislich ihrer mündlich gelieferten Begründungen, das aus Art. 20 III GG zu beachtende Rechtsstaatsprinzip mißachtet. Aus ihm folgt wiederum der verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot. Beides wurde von den Gerichten nicht in erforderlicher Weise beachtet!
Aus Gründen des Rechtsgüterschutzes der zig - 100 000 fach in ihren Grundrechten auf Selbstbestimmung aus Art. 2 I GG betroffenen Zugfahrgäste, hätten sie nämlich bei der Güterabwägung zwischen Streikrecht der GDL und Eigentumsgarantie der Bahn, auch das Selbstbestimmungsrecht der zugfahrenden Bevölkerung miteinstellen müßen
und zudem wegen des Übermaßverbotes (BVerfGE 19,318f./ 23,133/ 61,134 u.v.m.) den flächendecken Lokführerstreik der die ganze Republik größtentels lahmgelegt hat,
als nicht mehr verhältnismäßig und damit rechtswidrig einstufen müßen!
Und dies wohl nur in Unkenntnis der hier gebotenen praktischen Konkordanz beim Abwägungsvorgang.
So... habe fertig! Jochen Bauer Danke Dir