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1

Montag, 3. März 2014, 18:49

Krank im Ausland - Versicherung zahlt trotzdem nicht

Urlauber sollten bei einem Krankheitsfall unbedingt die Notrufzentrale ihrer Auslandsversicherung informieren. Ansonsten kann es passieren, dass die Versicherung nicht zahlt. Und das ist rechtens, urteilte jetzt ein Gericht.

Amtsgericht München, Az: 273 C 32/13, veröffentlicht am 3.3.2014

Quelle und Bericht: wz-newsline.de

http://www.wz-newsline.de/home/reise/rei…nicht-1.1573735
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

2

Mittwoch, 19. März 2014, 16:19

habe jetzt nicht so viel zeit um mier das Tenor rein zu ziehen, aber mir ist das Urteil überhaupt nicht klar! Würde mich wundern wenn die unterlegene Partei nicht in Revision geht! schließlich nur ein AG... bei solchen Fragen sollte man schn das BGH dazu hören!

Epprechtstein

unregistriert

3

Mittwoch, 19. März 2014, 16:25

Es ist aber im Urteil explizit erwähnt, dass es die Versicherungsbedingungen vorschreiben :denk: Also hat es der Kunde im Vorfeld akzeptiert. Auch ein Verbraucher hat halt vertragliche Pflichten!

WXYZ

Master Amigo

Beiträge: 4 775

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Beruf: Unternehmensberater

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4

Mittwoch, 19. März 2014, 17:35

Halte das Urteil für völlig korrekt.

Die Versicherung kann natürlich einen Behandlungsnachweis fordern, aus der der Verlauf der Krankeit und die medizinische Indikation ersichtlich ist. Nach Hause reisen und der Versicherung nur eine Rechnung präsentieren, reicht nicht aus. Es fehlt jede Plausibilität.

Zudem gibt es Grenzfälle wo u.U. der Heimtransport und damit eine Behandlung in Deutschland, der medizinischen Behandlung im Ausland vorzuziehen ist. Auch ein Grund dafür, die Zentrale der Versicherung zu informieren.

5

Mittwoch, 19. März 2014, 22:48

Ist ja bei anderen Versicherungsarten wie Kfz auch so. Der Schaden muss gemeldet werden.

WXYZ

Master Amigo

Beiträge: 4 775

Wohnort: Rheinland

Beruf: Unternehmensberater

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6

Donnerstag, 20. März 2014, 09:47

Wenn man einfach nur eine Rechnung einreichen könnte, wären "Tür und Tor" für einen Betrug geöffnet.

Man kann sich auch im Ausland nicht einfach Medikamente in der Apotheke kaufen und diese dann mit dem Apotheken-Beleg bei der Auslands-Krankenversicherung einreichen. Es muss schon eine ärztliche Verordnung vorliegen und belegt werden können.

Wäre es anders, würde sich diverse Touristen die benötigten Medikamente für zu Hause günstig im Ausland beschaffen (inklusive der Pille) und die dann über die Auslands-Krankeversicherung abrechnen. Es wird zwar immer wieder versucht, scheitert aber an der berechtigten Ablehnung der ASK-Versicherungen.

7

Donnerstag, 20. März 2014, 12:27

Notrufnummer der Kranken und Zusatzversicherung hab ich immer bei mir :thumbsup:

8

Samstag, 10. Oktober 2015, 15:13

Auslandsreisenkrankenversicherung und ihre Klauseln!

Der Kläger (Reisende) hatte eine private Krankenversicherung und eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen.

Diese Auslandsreisenkrankenversicherung enthielt folgende Klausel:

„Besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge, Unfallfürsorge oder durch einen anderen Ersatzpflichtigen, so ist der Versicherer nur für den die Leistungspflicht des Ersatzpflichtigen übersteigenden Betrag für die notwendigen Aufwendungen leistungspflichtig.“

Die mitversicherte Ehefrau des Klägers erlitt im Urlaub einen Unfall. Für dessen Behandlung zahlte der Kläger zunächst aus eigener Tasche € 2.168,00.

Bei der privaten Krankenversicherung stand dem Kläger ein Wahlrecht zwischen Kostenersatz oder Krankenhaustagegeld zu. Der Kläger beanspruchte das Krankenhaustagegeld und nahm die Auslandskrankenversicherung für die Unfallkosten in Anspruch.

Dieser Anspruch wurde ihm durch zwei Instanzen versagt.

Beide Gerichte bestätigten, dass die sog. Subsidiaritätsklausel wirksam und nicht überraschend und unwirksam im Sinne des § 305c II BGB ist.

Die Auslandskrankenversicherung soll eine Lücke decken, die dazu dient, Krankenversicherungsschutz ohne Zahlung doppelter Prämien aufzufüllen. Dies entspricht auch der Sichtweise des durchschnittlichen Versicherungsnehmers.

Verzichtet wie vorliegend der Versicherungsnehmer bewusst auf den „Schutz“ der zur Zahlung bereiten und verpflichteten privaten Krankenversicherung, so ist dies sein Problem.

Das Argument des Klägers, bei Insanspruchname der privaten Krankenversicherung verlöre er ja den Anspruch auf Beitragsrückerstattung, vermochte weder das Amtsgericht Barmbek noch das Landgericht Hamburg zu überzeugen.

Der Kläger hätte gut daran getan, sich anwaltlich beraten zu lassen, bevor er, in der Hoffnung „doppelt“ zu kassieren (Ersatz der Kosten plus Krankenhaustagegeld), sein Wahlrecht ausübte. So blieb er auf den Behandlungskosten sitzen.

Das Landgericht Hamburg hat die Revision nicht zugelassen. Es ist kaum davon auszugehen, dass der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhebt.

http://www.recht-steuern-hamburg.de/reis…10-10-2015.html

Ich hab den gesamten Text kopiert hier hineingesetzt und ist von meinem Freund, dem Urheber abgesegnet!
Liest doch sonst keiner.....
Freedom's just another word for nothing left to lose...