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Samstag, 12. Juni 2010, 14:04

Was muß eine Internetseite an Mindeststandart haben.

Eine Telefonnummer gehört natürlich in ein Impressum.


das sagt der § 5 des TMG ( Telemediengesetz )

Abschnitt 2 (Zulassungsfreiheit und Informationspflichten)

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post

zählt da jetzt Telefonnummer dazu oder reicht eine @ Adresse?

Sternedieb

Master Amigo

Beiträge: 45 241

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2

Samstag, 12. Juni 2010, 14:12

zählt da jetzt Telefonnummer dazu oder reicht eine @ Adresse?


Eine email Adresse reicht nicht, denn neben der Mail-Adresse muss ein zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg vorhanden sein. Wenn nun allerdings (z.B. bei einem Kontaktformular) die Antwort zu lange dauert, kann das nicht so positiv für einen Seitenbetreiber ausgehen.

Dazu gibt es ein Urteil.
Alles immer ohne Gewähr, nicht dass man auch als Forenuser irgendwann als Terrorist verhaftet wird.

3

Samstag, 12. Juni 2010, 14:19

diese Regelung zählt doch nur für Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste , oder?

4

Samstag, 12. Juni 2010, 14:29

Jein - Ja und nein.

Es steht zwar geschrieben: Eine Anbieterkennung nach § 5 Telemediengesetz (TMG) muß derjenige auf seiner Website führen, der geschäftsmäßig einen Telemediendienst betreibt.

Nun ist aber die Frage - Was ist geschäftsmäßig?

Denn laut RfStV in § 55 Abs.1 ist es so dass Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Namen und Anschrift sowie 2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten."

Nun ist wiederum die Frage was sind ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke?

Auch dazu gibt es einiges zu lesen. Wenn man das sehr streng nimmt, wären das nur Seiten die einer kleinen Zielgruppe zur Verfügung stehen, die dann entweder Passwortgeschütz oder für Suchmaschinen nicht zugänglich sind.

Um jeden Ärger zu veremiden empfehle ich jedem Seitenbetreiber ein Impressum. Deshalb haben auch wir eines - obwohl wir rein privat sind und keinerlei Einnahmen generieren und somit nicht geschäftsmäßig sind.

5

Samstag, 12. Juni 2010, 15:26

noch eine Info die für alle von Interesse sein könnte.:
§ 16 Bußgeldvorschriften
1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
.
.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

na wers hat, also Unwissenheit schützt nicht vor Strafe

6

Samstag, 12. Juni 2010, 15:37

Seit Mai ist diese VO in Kraft. Sie regelt ganz besondere Informationspflichten. Entgegen vieler Auffassungen gilt diese VO nicht nur für Dienstleister, sonder auch für Handwerker, Kaufleute und Freiberufler. Gemäß DL-InfoVO
Freedom's just another word for nothing left to lose...