Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnliche Umstände / Kapazitätsengpässe am Umsteigeflughafen / Mindest-Umsteigezeit
Wird durch die verspätete Ankunft eines Zubringerfluges die Mindest-Umsteigezeit (Minimum Connection Time) eines Flughafens unterschritten, trägt das Luftfahrtunternehmen die Behauptungs- und Beweislast, dass der Fluggast in der konkreten Situation den Anschlussflug trotzdem hätte erreichen können.
Kommt es auf einer Flugstrecke aufgrund von Kapazitätsengpässen an einem Umsteige-Flughafen regelmäßig und häufig zu Verspätungen, kann sich ein Luftfahrtunternehmen nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO berufen, weil Umstände vorliegen, die auf dieser Strecke eine gewöhnliche Betriebsgefahr darstellen und zum normalen Betriebsablauf zählen. In solchen Fällen muss ein Luftfahrtunternehmen entsprechend längere Umsteigezeiten einplanen. Ergo Multikausale Umstände.
LG Korneuburg, Urt. v. 18.10.2018 – 21 R 297/18a
Würde auch in DE greifen.
Freedom's just another word for nothing left to lose...
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (9. Februar 2019, 10:49)