Das Amtsgericht Hamburg hat unter Az 316 C 151/09 entschieden, dass Reisebüros nicht nur die Pflicht haben, ihre Kunden bei 
Flugzeitänderungen zu informieren, sondern auch die Beweislast dafür tragen. Allerdings kann im Einzelfall vom Reisenden eine Mitwirkungspflicht verlangt werden.