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Dienstag, 16. Februar 2016, 11:34

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn als Passagier nicht bei Airline gelistet

Das Amtsgericht Frankfurt entschied unter Aktenzeichen 30 C 2766/14 gegen einen Reisenden, der seine Pauschalreise in einem Onlineportal gebucht hatte. Der in der Reisebestätigung aufgeführte Flug wurde zwar durchgeführt, jedoch war er dort nicht eingebucht und wurde mit einem späteren Flug 6 Stunden später befördert.

Laut Gericht fehlte der Buchungsbestätigung des Reiseanbieters damit die Grundlage. Woran es bei der Datenübertragung gehapert hatte, konnte nicht geklärt werden, berichtet biztravel.fvw.de


Anmerkung: Kein Passagier hat einen Zugriff auf die Passagierliste der Airline und man muß sich auf die Angaben des RV verlassen (können). Diese Nische sollte schnellstens geschlossen werden, denn hier eröffnen sich aus meiner Sicht vielfältige Möglichkeiten, dem Kunden seine Rechte vorzuenthalten.
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2

Dienstag, 16. Februar 2016, 11:55

So ganz nachvollziehbar ist diese Entscheidung für mich nicht, denn wenn man seine Buchungsbestätigung hat, dann besteht imho auch der Anspruch auf Erbringung der gebuchten Leistung. Ohne der Airline was unterstellen zu wollen... aber es liest sich für mich, als ob der Flug überbucht war und dass die Airline günstig aus der Sache rausgekommen ist :pfft:
Als deutscher Tourist im Ausland steht man vor der Frage, ob man sich anständig benehmen muß oder ob schon deutsche Touristen dagewesen sind. (Kurt Tucholsky)

3

Dienstag, 16. Februar 2016, 12:30

Oder der Veranstalter hat kurzfristig bzw nach der Reisebestätigung den Flug anderswo günstiger einkaufen können und hat gegen seine Informationspflichten verstoßen.
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4

Dienstag, 16. Februar 2016, 12:50

Oder das - möglich ist alles. Spannend wäre, ob und wie die Airline in diesem Fall nachweisen konnte, dass der gewünschte Flug nicht eingebucht war :pfft:
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5

Dienstag, 16. Februar 2016, 13:17

Auf alle Fälle halte ich das Urteil im Sinne der EU-Verordnung für nicht nachvollziehbar und ggf. in der nächsten Instanz auch für kippbar. Es ist nach meinem Kenntnisstand allgemein üblich, dass sich Airlines in solchen spezifischen Fällen ( ähnlich Flugzeug beschädigt auf dem Rollfeld durch Dritte) das Geld im Rückgriff von dem offensichtlich Verantwortlichen zurückholt.

Nachweis Passagierliste kann kein Kunde erbringen, der entgegen seiner Buchung 6 Stunden verspätet befördert wurde.
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6

Dienstag, 16. Februar 2016, 13:22

Nee, die Passagierliste hat der Kunde nicht - aber er hat zumindest eine Bordkarte bekommen, auf der was anderes steht als auf der Buchungsbestätigung :ironic: Und selbst wenn er die irgendwie verbummelt hat... auch auf dem Baggage - Label steht die neue Flugnummer :cool: Damit kann der Kunde klar beweisen, welcher Flug gebucht wurde und
mit welchem Flug er letztendlich geflogen ist.

Für mich steht das Urteil auf SEHR wackeligen Füßen.
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7

Dienstag, 16. Februar 2016, 16:40

Ich glaube, dass der Autor von der FVW einiges 'vergessen' hat, dass (Pauschal) Passagiere nicht
gelistet sind, kommt täglich am Airport vor.
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8

Dienstag, 16. Februar 2016, 16:41

... und das bedeutet in der Konsequenz?
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9

Dienstag, 16. Februar 2016, 16:45

....das weiß ich noch nicht :ironic: aber ich kenne die immer sehr verkürzte Version der Biztravel.
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Dienstag, 16. Februar 2016, 17:26

Im Art. 3 II VO (EG) Nr. 261/2004 heißt es nur über "eine bestätigte Buchung"...nicht von wem und schon gar nicht etwas von Passagierliste. Wenn ich mehr weiß, geb ich Bescheid.
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11

Mittwoch, 17. Februar 2016, 12:08

Bis jetzt weiß ich nur, dass es eine verkürzte DPA Meldung ist und das Urteil bisher nicht
in der RRa erschienen ist. Da müssen wir wohl noch etwas warten.
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