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Sonntag, 10. August 2014, 04:37

Einstweilige Verfügung, Ersatzreisender, Pauschalreise § BGB § 651b

Gerade jetzt zur Haupturlaubszeit sei noch mal erwähnt:

Einstweilige Verfügung/Ersatzreisender/Pauschalreise § BGB § 651b

1. Ein Reiseveranstalter ist nicht berechtigt, die Übertragung des Pauschalreisevertrages auf einen Ersatzreisenden von der Erstattung behaupteter Umbuchungskosten abhängig zu machen.

2. Besteht über die Höhe dieser Kosten Streit, so muss der Veranstalter die Reise zunächst mit dem Ersatzteilnehmer durchführen und die Mehrkosten gegebenenfalls nachträglich geltend machen. (Leitsätze der NJW-RR Redaktion)
LG Frankfurt a.M., 1.2. 2012 - 24 T 1/12
Fundstelle: NJW-RR 2012, 877 = RRa 2012, 76

Das Thema hatten wir doch gerade iwo :denk:
Freedom's just another word for nothing left to lose...