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1

Sonntag, 22. März 2009, 22:22

Scheck vom Reiseveranstalter bei Reisemangel ...

... bedeutet laut Landgericht Duisburg nicht, dass der Urlauber bei Einlösung automatisch auf weitere Ansprüche verzichtet.
Keineswegs dürfe der Veranstalter davon ausgehen, dass schon das Einlösen des Schecks als Annehmen seines Vergleichsangebots zu verstehen sei, entschied das Landgericht Duisburg (Az.: 12 S69/07)

Viele Grüße cuate
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

Sina

Master Amigo

Beiträge: 21 669

Wohnort: Neigschmeckt ins Schwabenland

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2

Sonntag, 22. März 2009, 23:06

Richtige Entscheidung. Früher haben ja viele Verbraucherschutzorganisationen die Auffassung geteilt, daß das Einlösen des Schecks einer Einverständniserklärung gleichkommt und im Zweifelsfall (wenn Widerspruch eingelegt werden sollte) davon abgeraten.

Diese Auffassung konnte ich nie nachvollziehen. Der Gast reklamiert beim Veranstalter eine Reise und fordert eine Preisminderung. War die Reklamation berechtigt und wurden alle formellen Voraussetzungen (Einhaltung der Frist, nachweisliches und frühzeitliches Abhilfeverlangen bei der Reiseleitung, etc.) erfüllt, reagiert der Veranstalter in aller Regel mit einer anteiligen Erstattung des Reisepreises per Scheck. Soweit, so gut - Gast fordert Geld, Gast bekommt ggf. Geld (oder halt nicht). Über die Höhe der Erstattung kann man streiten.

Der Scheck, den ein Veranstalter einem Gast aufgrund einer berechtigten Reklamation als Kompensation zur Verfügung stellt, kann er ihm nicht wieder wegnehmen. Geringer wird die Erstattung also nicht mehr ausfallen. Aber wenn ein Gast die Erstattung als zu gering erachtet, dann kann er das selbstverständlich dem Veranstalter mitteilen und erhält nach nochmaliger Prüfung des Falles ggf. noch einen "Nachschub" bzw. eine weitere Erstattung, einen Reisegutschein (was dann eine Kulanzentscheidung zwecks Kundenbindung wäre), o. ä. - oder auch nichts. Je nachdem, wie der Fall war. Aber der zuerst ausgestellte Scheck bleibt davon unberührt - der gilt auf jeden Fall.
Als deutscher Tourist im Ausland steht man vor der Frage, ob man sich anständig benehmen muß oder ob schon deutsche Touristen dagewesen sind. (Kurt Tucholsky)

3

Sonntag, 22. März 2009, 23:49

Sina,

deinem letzten Absatz stimme ich uneingeschränkt zu!

Wir haben bisher einmal Grund zur Reklamation gehabt, nach dem ersten Schriftwechsel erhielten wir einen Scheck des RV. Damit waren wir allerdings nicht einverstanden. Da wir aber absolute "Neulinge" in Sachen Reklamation waren und Dank einer RSV fragten wir beim Anwalt nach. Wir teilten dem RV mit, dass wir mit der Erstattung nicht zufrieden seien. Der Anwalt klärte uns auf, dass wir den Scheck beruhigt einlösen könnten. Ich dachte damit würde man sein Einverständnis kundtun, dass man mit der Summe zufrieden sei!? Dem ist aber, wie Sina schon schrieb, nicht so. Man kann durchaus eine weitere Erstattung verlangen. In unserem Fall war die dann, nach einigm hin und her, gar noch höher als der erste Scheck.

Trotzdem wäre mir ein gelungener Urlaub lieber gewesen ... :verlegen:
Wahre Worte sind nicht immer schön - aber schöne Worte auch nicht immer wahr.
Unbekannt

4

Montag, 23. März 2009, 09:03

Offensichtlich war es der Reiseveranstalter, der diese Meinung nicht teilte und diese vor Gericht durchzusetzen versuchte. Womit dies dann - wenn auch nur für diesen Einzelfall - jetzt geklärt ist.

Viele Grüße cuate
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

5

Samstag, 3. Oktober 2009, 12:22

Scheck vom Reiseveranstalter

ist bei Einlösung als Einverständnis des Gastes zu bewerten. Praktisch ist die Betragshöhe des Schecks ein Vergleichsangebot, das im Rahmen einer Kundenreklamation zu einer vorausgegangenen Pauschalreise o.ä. damit als akzeptiert gilt und ggf. keine weiteren Ansprüche mehr zuläßt. Landgericht Duisburg Az.: 12 S 125/08

Kurios scheint es allerdings, wenn das gleiche Landgericht Duisburg unter Az: 12 S69/07 befand, dass das Einlösen eines Schecks noch kein Akzeptieren des Vergleichsangebots ist.

Vermutlich ist ein intensiverer Blick in die Urteilsbegründungen nötig, um die gegensätzlichen Urteilsentscheidungen nachvollziehen zu können.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (3. Oktober 2009, 12:30)