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1

Freitag, 5. August 2016, 16:19

Vogelschlag ist laut EuGH C-315/15 nur unter bestimmten Voraussetzungen ein "außergewöhnlicher Umstand"

In der Rechtssache C-315/15 verweist Generalanwalt M. YVES BOT auf Art. 5 Abs 3 der Fluggastrechte-VO 261/2004 und sieht einen Vogelschlag als keinen außergewöhnlichen Umstand an.
Vogelschläge gehören nach Ansicht des Generalanwalts zum gewöhnlichen Betriebsrisiko eines Luftfahrtunternehmens und exkulpiert die Airline nicht von der Ausgleichsleistung.

Mal sehen, wie es der Gerichtshof sieht.

Leider (noch) nicht in Deutsch

http://curia.europa.eu/juris/document/do…cc=first&part=1

Hier der (deutsche) Vorentscheid von 2015

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/D….01.0012.01.DEU
Freedom's just another word for nothing left to lose...

2

Mittwoch, 16. November 2016, 00:46

Vogelschlag

Bin auch sehr gespannt.

3

Donnerstag, 4. Mai 2017, 08:28

Heute 04.05.17 soll der EuGH entscheiden, ob ein Vogelschlag ein außergewöhnlicher Umstand des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung ist.
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4

Donnerstag, 4. Mai 2017, 11:43

Freedom's just another word for nothing left to lose...

Omira

Die Travelamigos Bilderfee

Beiträge: 12 274

Wohnort: München

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5

Donnerstag, 4. Mai 2017, 12:00

Doch, ich. :ironic:
Aber ich bin noch zu retten, diesen Endlos-Kauderwelsch zu übersetzen. :patschi:
Aber das Wichtigste hast du schon geliefert. :bussi:
Nicht derjenige ist stark, dessen Eitelkeit Schmeichler und Dummköpfe unterstützen.
J. Čapek

6

Donnerstag, 4. Mai 2017, 12:05

Hab die Thread-Überschrift mal angepasst, wenn's Recht ist.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

7

Donnerstag, 4. Mai 2017, 15:33

Jetzt auch auf Deutsch

http://curia.europa.eu/juris/document/do…cc=first&part=1

Ich hätte mir den Ausgang anders vorgestellt...
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8

Donnerstag, 4. Mai 2017, 16:02

Kann man so sehen. Aber bei "Naturgewalten" ist auch eine Airline eher machtlos. Ich wäre sehr zufrieden, wenn die Kiste im Fall des Falles, wie auf dem Hudsonriver, und man selbst heil nach unten kommt bei Ausfall von 1 oder 2 Turbinen. Mehr haben die ja meist nicht innereuropäisch.
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Jimi Hendrix

9

Donnerstag, 4. Mai 2017, 17:05

Klar, da hast Du Recht cuate.

Das dürfte einer der Schlüsselsätze der Entscheidung sein:

Was den vorliegenden Fall betrifft, sind die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch möglicherweise verursachte Beschädigung mangels untrennbarer Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar. Folglich ist diese Kollision als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 einzustufen. Rd.24
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