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Freitag, 27. März 2020, 15:53

Hotelier Nussbaum prüft Rückforderung von fast fünf Millionen Euro Provisionen von Booking.com

Booking.com habe es unterlassen, den Buchungsprozess rechtskonform zu gestalten.

weiter geht's hier:
https://www.tageskarte.io/hotellerie/det…oYR3Osoj_14WXAQ
Freedom's just another word for nothing left to lose...

22

Freitag, 27. März 2020, 17:26

In der Tat, er hätte Tausende Gäste an der Rezeption abweisen müssen.
Die vollen Übernachtungskosten, direkt gezahlt an das Hotel, sind eine Riesensumme.
Und hoffentlich kein Eigentor.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

23

Samstag, 28. März 2020, 06:36

Ich denke schon, dass er gute Chancen hat. Ist ja eine Vermittlungsplattform.
Als stationärer Vermittler bspw. muß man wirklich alles beweisen können, gerade jetzt mit den ganzen Formblätter wird es noch schwieriger, als vorher.
Ist nur ein einziges Formblatt falsch ausgewählt, oder dem Kunden vergessen vorzulegen, ist der Vertrag nichtig.

Ob die AGB wirklich rechtlich wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und dieses bewiesen wird, muss eine Inhaltskontrolle zur Feststellung der Wirksamkeit der in Betracht kommenden AGB vorgenommen werden. Was reine Theorie ist, weil der Vermittler kaum dazu in der Lage ist, dieses vor Gericht zu beweisen.
Also wenn der Kunde aus dem Vertrag herauswill, dann kann er sozusagen einfach diesen Weg - über einen Anwalt - wählen und der Kunde kommt immer damit kostenlos raus.
Das BGB lässt keine andere Schlussfolgerung zu.

Hier ist es mit dem Button sogar recht einfach, bei OTAs dieses zu beweisen.
Der Hotelier darf aber die Kunden nicht einfach abweisen, da ein Beherbergungsvertrag besteht.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (28. März 2020, 06:42)


24

Samstag, 28. März 2020, 10:45

Jetzt staune ich. Ist nur so mein Empfinden:

Wieso ist zwischen dem Gast und dem Hotel ein Beherbergungsvertrag zustandegekommen, wenn seine vorgenommene Buchung über das Portal eben wegen des fehlenden Button genau nicht zustandegekommen sein soll?

Wenn der Vermittlungsvertrag fehlt, fehlt auch die Vermittlung und auch der darauf basierende Gastbeherbergungsvertrag sollte dann ebenso keine Grundlage haben.
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Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (28. März 2020, 10:46)


25

Samstag, 28. März 2020, 11:20

Nein, Du versehst es falsch.

Ist ja auch obig von mir etwas kömpliziert Ausgedrückt.

OTAs sind reine Vermittlungsportale - auch für Hotels !
Viele Hotels melden sich dort an weil sie online kaum gefunden werden, und machen mit den OTAs einen Vertrag (Vermittlungsvertag) der bis zu 15 % Provision
beeinhaltet.... ergo Ertraglich mehr , als selbst Werbung in alle möglichen Medien zu schalten.

Das was hier beanstandet wird ist der Vermittlungsvertrag.

Den Einbezug von AGB "bei stationären RBs") habe ich nur beispielhaft erwähnt und hat mit obiger Situation nichts gemein.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (28. März 2020, 11:27)


26

Samstag, 28. März 2020, 11:33

Schon klar Aber wenn der grundsätzlich angefochten wird, sind die daraus entstandenen Beherbergungsverträge ebenfalls Makulatur.

Persönlich finde ich die Art und Weise, wie man sich eines Vermittlers bedient, um Hotelbuchungen zu generieren und diese nach Jahren rechtlich angehen will, gelinde gesagt keine seriöse Geschäftspraktik. Als Buchungsportal würde ich diese Hotels generell aus dem Vertrag schmeissen. Auch wenn da Volumen hintersteckt. Dann sollen sie sich eben selbst vermarkten. Ob man von Seiten des Hotelportals seinen Auftritt nachbessert, ist natürlich die andere Seite der Geschichte.


Darüberhinaus kann man die Portalkunden nachträglich auf die vakante Vertragssituation der letzten Jahre aufmerksam machen, wonach sie sich dann auch ihre Hotelübernachtungskosten erstatten lassen können. Da es eben keine Vertragsgrundlage für die Beherbung gegeben hat. Das war mit "Eigentor" gemeint.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (28. März 2020, 11:34)


27

Samstag, 28. März 2020, 11:44

Als Buchungsportal würde ich diese Hotels generell aus dem Vertrag schmeissen.

Kommt drauf an, wo sie sitzen!

In DE ist es geregelt, wenn man ein Haus außerhalb mietet kommt widerum das Mietrecht des Gastlandes zutrage.
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28

Samstag, 28. März 2020, 11:55

Aber wenn der grundsätzlich angefochten wird, sind die daraus entstandenen Beherbergungsverträge ebenfalls Makulatur.


Natürlich nicht! Man könnte aber durchaus eines machen :ironic:

Es geht jetzt rein via OTAs gebuchte Hotels?

Für den Kunden bleiben sie betehen! Nur der OTA hat evtl. ein Problem, wenn er die Buttons nicht rechtlich wirksam einbezieht, das gilt ebenso für Stationäre.
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29

Samstag, 28. März 2020, 12:09

Warum will das überhaupt ein Kunde? Weil keine Versicherung sich dafür zuständig fühlt und er aus reiner Lust und Laune zurücktreten will?
Cuate, ich sehe eher die Kundenseite und nicht die welche gerade Millionen vom Staat bekommen.....
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30

Samstag, 28. März 2020, 12:21

Was auch wieder Quatsch ist, weil es dem Thema nicht gereicht.

Kurzum, OTAs haben andere Vermittlungsverträge als stationäre Vermittler.
Stationäre greifen widerum auf Veranstater auf, diese wiederum greifen auf eine der vielen Bettenbanken (ergo Vermittler) ... nicht immer, aber immer mehr.

Rein rechtlich stehen hier auch den Anwälten die Haare zu Berg :verlegen:
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