Dann ist aber spätestens bei § 651k Abs. 2 BGB Schluss, da die Mehrkosten nicht mehr reichen.
notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Freedom's just another word for nothing left to lose...
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (18. Oktober 2017, 11:09)