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21

Freitag, 4. Juli 2014, 12:59

Prinzipiell ist dieses Urteil nicht zu beanstanden. Andererseits sind alle in diesem Thread geschilderten Ausnahmesituationen im Zweifel von der Airline zu belegen, ob sie nicht vorgeschoben sind.
Und das wird sie ohne Verfahren in der Regel vermutlich nicht darlegen.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

22

Samstag, 5. Juli 2014, 09:15

Am Vortag herrschende extreme Witterungsverhältnisse begründen keinen außergewöhnlicher Umstand.

„Wenn die Verspätung aufgrund einer entschuldigten Verspätung aus dem Vorumlauf des Vortages resultiert, ist dies kein außergewöhnlicher Umstand mehr“, so das Gericht.

Es ist Sache einer Fluggesellschaft, wenn sie aus wirtschaftlichen Erwägungen die Auslastung der Maschinen so eng hintereinander taktet, dass selbst einen Tag vorher auftretende Verzögerungen nicht mehr ausgeglichen werden können.

http://www.amtsgericht-hannover.niedersa…5950&_psmand=74
Freedom's just another word for nothing left to lose...

23

Donnerstag, 31. Juli 2014, 15:50

Nochmal das Amtsgericht Hannover:

Am Tag nach den stürmischen Wetterverhältnissen auf Lanzarote ( siehe Beitrag Dodo vom 5.7.14) wollte TUIfly, eben wegen dieser Vorkommnisse, weitere Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung ablehnen. Doch das war für das Amtsgericht Hannover so nicht tolerierbar:

http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt…ung-im-Flugplan
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Jimi Hendrix

24

Donnerstag, 9. Oktober 2014, 23:16

Eine kleine Maus

reicht aus. Die Nager sind gefährlich und die Airline, in dem Fall Air France, wurde dadurch entlastet.
Aus die Maus für Ausgleichszahlung. So urteilte soeben das AG Düsseldorf Az.: 47 C 17099/13

Mal abgesehen von dem fälschlicherweise angeführten "normalerweise ausgleichspflichtig
ab Verspätung von 5 Stunden Verspätung, hier wären 3 Stunden aktuell richtig"

http://www.derwesten.de/staedte/duesseld…-id9912477.html

PS: Es ist nicht überliefert, ob die Maus als Beweismittel vorgelegt wurde.
Sollte also jemand Einblick in die Urteilsbegründung haben, gerne her damit.
Ansonsten, wie ich persönlich finde, immer ein gutes Argument für Airlines.
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Jimi Hendrix

Epprechtstein

unregistriert

25

Freitag, 10. Oktober 2014, 02:20

Wer "Mäuse" hat, kriegt recht... :patschi:

Thorben-Hendrik

unregistriert

26

Freitag, 10. Oktober 2014, 06:14

Naja das Urteil eines Amtsgerichtes und insbesondere aus Düsseldorf dürfte nicht besonders Richtungsweisend sein, zumal in dem "Sensationsbericht" mit Fehlern noch nicht einmal steht ob das Urteil rechtskräftig ist - wohl eher nicht :cool:

Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, das Amtsgerichte bei EU261 oft totalen Blödsinn entscheiden, der bei der Berufung sofort kassiert wird! :mööööööp:

Ich gehe davon aus das das Urteil keinen Bestand hat in höheren Instanzen - zumal die Airline bewesein müsste , dass es nicht Ihre Schuld war, dass die Maus überhaupt ins Flugzeug gelangen konnte!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Thorben-Hendrik« (10. Oktober 2014, 06:18)


27

Freitag, 10. Oktober 2014, 06:39

So sieht es aus TH, zumal die Maus als Bordverpflegung gedacht war :grin:
Der Pax auf Sitz 19K hatte eine Katze dabei :D
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Thorben-Hendrik

unregistriert

28

Freitag, 10. Oktober 2014, 06:46

Du irrst! :thumbdown:
Verpflegung für Katzen gibt es nur in F! :cool:
19K hatte nicht mal ein Sondermenü angemeldet! :mööööööp:

Die Maus war für die Katze in 1A! :thumbsup:

Fitschi

Master Amigo

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Wohnort: hier halt

Beruf: Haussklave

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29

Freitag, 10. Oktober 2014, 06:58

Lasst mir blos die Maus in Ruh :Na warte...:
Ein Trinkgefäß sobald es leer, macht keine rechte Freude mehr :Nope:
(Wilhelm Busch)

30

Freitag, 10. Oktober 2014, 08:35

Mit tierischen Fällen

hat das AG Düsseldorf wohl öfters zu tun. Eine Biene beispielsweise ...

http://www.spiegel.de/reise/aktuell/ents…g-a-959980.html
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31

Dienstag, 25. November 2014, 17:20

Hier mal eine Tabelle, welchen einen Überblick über Einzelsachverhalte gibt, in denen Gerichte bereits über außergewöhnliche Umstände urteilen mussten:

http://www.fluggastverordnung.com/auserg…rechtsprechung/
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32

Donnerstag, 15. Januar 2015, 11:40

Auch ein Sandsturm ,

hier auf den Kapverden, gehört zu den "außergewöhnlichen Umständen.

Der Umgang mit dem Ereignis fand jedoch keine Zustimmung vor Gericht und die Airline wurde zu einer Ausgleichszahlung verurteilt:

http://www.thueringer-allgemeine.de/web/…chen-1868769623
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33

Donnerstag, 4. Juni 2015, 13:11

Sorry - außergewöhnliche Umstände

Mit solchen pauschalierten Aussagen wies speziell ein Urlaubsflieger aus Frankfurt (andere vermutlich ähnlich) Ansprüche zu Ausgleichszahlungen bei Flugverspätung oder -Annullierung gerne von sich. Aber so geht das zukünftig nicht mehr. Um die Situation einzuschätzen und um weitere Schritte zu unternehmen, muß die Airline den Grund des "außergewöhnlichen Umstands" bereits angeben und nicht erst bspw. in einer späteren Gerichtsverhandlung.

http://www.thueringer-allgemeine.de/web/…nnen-1454023250
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34

Mittwoch, 15. Juli 2015, 09:04

Gleicher Sachverhalt - 1 Gericht - 2 Richter - 2 unterschiedliche Entscheidungen

Sieben Stunden Verspätung, ausgelöst durch Prügelei an Bord in einer Maschine der airberlin.

Ausgleichszahlung urteilt der eine, keine Ausgleichszahlung der andere Richter des gleichen Gerichts:

http://www1.wdr.de/studio/duesseldorf/th…aetung-100.html

Die nächste Instanz wartet.
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35

Donnerstag, 3. Dezember 2015, 23:16

Unruhen und Flugstornierung

Airlines können bei schweren politischen Unruhen Flüge annullieren, ohne Entschädigungen zahlen zu müssen.

Amtsgericht Rüsselsheim Az.: 3 C 24 04/14

Quelle und Bericht: WAZ.de:

http://www.derwesten.de/reise/unruhen-in…l#plx1426744969
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36

Mittwoch, 23. November 2016, 08:49

Obwohl ein Blitzeinschlag

in einem Flugzeug durchaus ein "außergewöhnlicher Umstand" ist, hat das LG Hannover dem Kunden eine Ausgleichszahlung zugestanden, da die Airline die Dokumentation des Ablaufs und die Standorte aller ihrer verfügbaren Maschinen im Zusammenhang mit dem Blitzschlag nicht in ausreichender Form dokumentieren konnte. Sie hätte alle Mittel einsetzen müssen, um die Verspätung zu vermeiden, wie biztravel.fvw.de berichtet.

Landgericht Hannover (Aktenzeichen 1 S 33/15
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37

Dienstag, 29. November 2016, 08:26

Regennasse Landebahn

in Verbindung mit neu hergerichteter Oberfläche, auf der aus Sicht eines Piloten eine sichere Landung nicht möglich war und er darum den Flughafen Birmingham nicht anflog, veranlassten einen Fluggast wegen Annullierung zu klagen. Das Gericht sprach dem Reisenden eine Entschädigung von 250 € für den Flug Birmingham - Frankfurt zu, weil die Airline nicht beweisen konnte, dass wegen der Rutschgefahr eine sichere Landung nicht möglich war.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2015 - 29 C 2878/14

Anmerkung: :denk: Zumindest einen Versuch hätten sie ja gehabt, des Beweises wegen ...
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (29. November 2016, 08:27)


38

Dienstag, 29. November 2016, 10:39

Wahrcheinlich sind an dem Tag zig andere Flugzeuge auf derselben Bahn sicher gelandet. Trotzdem finde ich die Gerichtsentscheidung fragwürdig, weil sie wirtschaftlichen Druck auf die Piloten erzeugt, unter Umständen, die sie als gefährlich einstufen, gegen ihr eigenes Urteil zu handeln.
Gutmensch und Bahnhofsklatscher

39

Sonntag, 22. Januar 2017, 20:31

Außergewöhnliche Umstände - für die Katz

Auf einem Condorflug von Las Vegas nach Frankfurt legte die Airline wegen einer Auseinandersetzung mit einer Passagierin eine Zwischenlandung ein. Auslöser war die Katze und deren Beförderung im Handgepäck bzw. Unterbringung im Waschraum. Das Amtsgericht Frankfurt befand, dass es sich um einen außergewöhnlichen Umstand für die Airline handelte.

Details hier:

http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Fran…n.news23724.htm
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40

Dienstag, 25. April 2017, 14:24

Kein außergewöhnlicher Umstand ist es,

wenn eine Airline noch vor dem Start Koffer aus der Maschine ausladen muß, weil die betreffenden Passagiere nicht zum Boarding am Gate erschienen. Verspätungen, die daraus resuliteren, gehören für die Airline zum gewöhnlichen Umfang ihrer Tätigkeit. Folgerichtig hat das

Amtsgericht Frankfurt am Main Az.: 29 C 1685/15 vom 09.03.2016

dem Kläger für die mehr als 3-Stunden-Verspätung am Zielort (Anschlußflug nicht erreicht) eine Ausgleichszahlung zugesprochen.
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