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BGH bestätigt Urteile zu Vogelschlag
Der BGH verwies zur Begründung auf die EU-Verordnung über Fluggastrechte. Danach muss eine Airline keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn sie nachweisen kann, dass der Grund für die Flugannullierung „auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären“.
Ein Vogelschlag sei solch ein außergewöhnlicher Umstand,
heißt es im Urteil X ZR 129/12 (Fuerteventura) und X ZR 160/12 (Gambia).
Können die sich mal einigen
Bei Flugverspätung wegen Vogelschlags bekommen Passagiere Geld
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (3. Juni 2014, 11:34)