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Mittwoch, 9. September 2009, 19:12

Flug > Erstattung der Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen

Flug verpasst - Ticket verfallen - Geld weg. So einfach wie viele Fluggesellschaften sich die Abwicklung der Nichtwahrnehmung von Flügen vorstellen, ist die Rechtslage nicht. Fluggäste haben Ansprüche auf Erstattung der von Ihnen vorgeleisteten Gelder. Da die Airlines die Erstattung nur widerwillig vornehmen, müssen Fluggäste aktiv tätig werden und sollten ihre Ansprüche einfordern. Der Beitrag gibt hilfreiche Informationen für die Durchsetzung der Ansprüche von Flugpassagieren.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

2

Mittwoch, 9. September 2009, 19:26

1 Erw. ................................zu 0,01 EUR
Sonstige Gebühren/Entgelte ----14,25 EUR
Flughafengebühren....................5,73 EUR
Flugpreis ...............................19,99 EUR

nach dem Beitrag würde ich nur 0,01 €uro an die Gesellschaft zahlen müssen? Und könnte 19,98 € Gebühren zurück fordern.

3

Mittwoch, 9. September 2009, 20:37

Theoretisch ja. Beispielsweise berechnet Ryanair 20 Euro Bearbeitungsgebühren für den Vorgang, Lufthansa seit neuestem auch - meine so 25 Euro - und auch Germanwings hat die Gebühren von ehemals 5 Euro angehoben. Also, lohnt sich erst, wenn der Betrag deutlich höher ist, beispielsweise bei 2 oder 3 Personen auf einer Buchung.
Und Kerosinzuschlag und solche Positionen sind auch strittig. Besser fliegen :chaka:
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Jimi Hendrix

4

Dienstag, 17. August 2010, 22:36

Germanwings: Dubiose Steuer-/Gebühren-Erstattungs-Antrags-Formulare vom LG Köln gestoppt

Seit geraumer Zeit hatte Germanwings für Fluggäste, die die ihnen gesetzlich zustehenden Steuern und Gebühren bei Nichtnutzung eines Fluges zurückverlangten, eine wahre Hürdenlandschaft aufgebaut. Dabei wurden die Kunden "quasi genötigt", das Formular aus dem Internet zu laden, mehr als 50 Punkte bis hin zur Sitzplatznummer vollständig auszufüllen und alle Unterlagen per Einschreiben-Rückschein an die Airline zu senden.

Jetzt hat das Landgericht Köln unter Az. 31 O 76/10 vom 06.05.2010 diese Schikanen nach Klage des VZBV - Verbraucherzentrale Bundesverband - gestoppt. Demnach untersagte das Landgericht Köln der Fluggesellschaft Germanwings, sowohl die strittigen Formulare als auch die Gebührenklausel
( 5,50 Euro Bearbeitungsgebühr pro Person) weiter zu verwenden.

Dürfte auch die Praxis bei manch anderer Airline ad absurdum führen. :thumbsup:
Gruß cuate
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Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (17. August 2010, 22:37)


5

Donnerstag, 12. April 2012, 13:02

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv)
gegen airberlin entschieden.


Quelle: vzbv.de
Bericht: http://www.vzbv.de/8801.htm

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.11.2011 Az. 15 O 395/10 als pdf: http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Air…15_O_395_10.pdf
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6

Sonntag, 3. August 2014, 12:27

Abrechnungsbeispiel Lufthansa zur Info

Nachdem ich im Juni meine Flüge Düsseldorf - München - Düsseldorf bei Lufthansa nicht in Anspruch nehmen konnte und diese "verfallen" ließ, brachte ein an die Kundenabteilung gerichtetes Email keinen Erfolg. Sofort nach Absendung dieser kam eine obligatorische Bestätigung incl. Bearbeitungsnummer, nach weiteren 30 Tagen lag keine Antwort vor.

Das daraufhin geführte Telefonat letzte Woche mit der LH-Hotline (Wartezeit gut 30 Minuten) führte aber problemlos zur Abrechnung der Flüge hinsichtlich der dort ersparten Aufwendungen. Per Brief schriftlich mit folgendem Ergebnis bestätigt:

Flugpreis insgesamt € 123,44
Davon nicht erstattungsfähig
€ 46 = für Flugpreis 16 € und sog. nationaler Zuschlag 30 €, der u.a. auch Kerosin enthält
€ 5 Kreditkartenhandling
---------------------------------

Lufthansa erstattet auf die Kreditkarte die Differenz in Höhe von € 72,44
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Thorben-Hendrik

unregistriert

7

Sonntag, 3. August 2014, 15:57

Hallo,

Dir ist aber schon klar, dass Dir eigentlich alles bis auf höchstens 5% erstattet hätte werden müssen? :cool:
Diese "Abrechnung" ist unzulässig zu Deinen Ungunsten ausgefallen! :thumbdown:

8

Sonntag, 3. August 2014, 22:13

Glaub ich nicht, TH. Kenne das Urteil, auf das Du vermutlich hinweist. Hier hatte die Airline ja auf Anforderung keinen Nachweis erbracht. Es dürfte der LH aber wohl keine Schwierigkeit machen, nachzuweisen, dass beispielsweise der Frühflug am Sonntag nicht ausgebucht war. Von daher passt das soweit (für mich)
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Thorben-Hendrik

unregistriert

9

Montag, 4. August 2014, 03:31

Hallo,

ob ausgebucht oder nicht spielt keine Rolle - bei einem Werkvertrag dürfen maximal 5% einbehalten werden - es sei denn die Airline weißt konkret höhere Aufwendungen nach - was bisher unmöglich war und auch nicht Zukunft schwerlich gelingen wird! :cool:

Du wurdest eindeutig übervorteilt.....aber wenn das für Dich OK ist.... :mööööööp:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Thorben-Hendrik« (4. August 2014, 03:33)


10

Montag, 4. August 2014, 08:30

Die 40 €, die da noch neben der Kreditkartengebühr und den ihnen ohnehin zustehenden 5% übrigbleiben, machen mich nicht wirklich reicher. Einerseits scheuen sie Urteile dieser Art und zahlen lieber vorher, aber mir fehlt die Zeit und die Motivation, das für den Streitwert durchzuziehen.
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Jimi Hendrix

Thorben-Hendrik

unregistriert

11

Montag, 4. August 2014, 16:47

Das kann ich verstehen - mir ging es eher darum aufzuklären, deshalb konnte ich Deine Abrechnung nicht unkommentiert stehen lassen....teilweise geht es ja um andere Ticketsummen in sofern... :pfft:

12

Dienstag, 26. September 2017, 11:26

AG Simmern Az. 32 C 571/16

Auch eine irische Fluggesellschaft

kann bei einem nicht wahrgenommenen Flug die Erstattung von Steuern und Gebühren unter Verweis auf ihre AGB nicht einfach verweigern:

https://www.svz.de/ratgeber/reise-touris…id17927521.html
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Jimi Hendrix

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Donnerstag, 1. Februar 2018, 09:15

LG Frankfurt Az.: 2-24 S 138/16

Die von der Airline ausgewiesenen Taxes ( also praktisch alles, was im Basisflugpreis nicht enthalten ist) sind bei einer Flugstornierung von der Airline zu erstatten. Also praktisch auch ein inkludierter Kerosinzuschlag, befand das Landgericht Frankfurt:

https://www.ikz-online.de/reise/flugtick…d213268483.html
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Jimi Hendrix

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Donnerstag, 21. November 2019, 10:59

Ryanair - Praxis,

bei nicht in Anspruch genommenen Flügen keine Steuern und Gebühren zu erstatten, wurde vom Amtsgericht Bühl hinterfragt:

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/r…r-16491852.html
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Jimi Hendrix

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