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Freitag, 25. Juni 2021, 10:24

Pauschalreise, Veranstalter sagt Hotel ab und schlägt ein anderes vor

Hallo liebe Travelamigos, ich war lange nicht mehr hier, habe aber Euer tolles Fachwissen nicht vergessen :TOP:. Könnt Ihr mir sagen wie es sich verhält, wenn der Reiseveranstalter ein Hotel absagt, weil es wohl wider Erwarten dieses Jahr nicht öffnet und ein anderes Hotel als Alternative vorgeschlagen wird, was uns allerdings aufgrund der Lage nicht zusagt. Wir hatten das ursprüngliche Hotel gebucht, u.a. weil es direkte Strandlage hat, Zimmer mit Meerblick gebucht. Nun wird uns ein Hotel angeboten, welches ca. 400 m vom Strand entfernt liegt. Müssen wir das hinnehmen oder müssen wir 400 m akzeptieren? Für mich ist es ein erheblicher Unterschied. Freue mich auf Eure Antworten. :dackel:
Nach dem Urlaub, ist vor dem Urlaub. LG Xenia

Sina

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2

Freitag, 25. Juni 2021, 10:46

Ihr könnt gebührenfrei stornieren und was Neues buchen. Die Frage ist nur, ob Ihr das zum ursprünglichen Preis bekommt - das solltet Ihr im Vorfeld prüfen, denn mit den Reiseerleichterungen steigen auch die Preise. Ansonsten könnt Ihr den Veranstalter auch um ein anderes Alternativangebot bitten, was aber in der aktuellen Zeit auch nicht soooo einfach ist, da die Erreichbarkeit vieler Veranstalter nicht sonderlich gut ist.
Als deutscher Tourist im Ausland steht man vor der Frage, ob man sich anständig benehmen muß oder ob schon deutsche Touristen dagewesen sind. (Kurt Tucholsky)

3

Freitag, 25. Juni 2021, 14:44

In der Vergangenheit wurde oft so verfahren. In diesen ungewöhnlichen Zeiten sollte man das Thema einer "wesentlichen Änderung" in den Vertragsbedingungen, wie Hotelwechsel am Ort, aber nicht zu eng auslegen. Wenn der Reiseveranstalter mitzieht, alles gut.

Kommt von da Widerstand, könnte ich mir im Fall des Falles, also eines Urteils eines Richters in der jetzigen Lage durchaus den Einwand vorstellen, daß man momentan mit "so etwas" rechnen muß und der Reiseveranstalter die Nichtöffnung eines Hotels auch nicht vorhersehen konnte.

In dem Fall wäre es wahrscheinlich angemessen, seine Ansprüche wie die schlechtere Lage des Hotels am gleichen Ort, den fehlenden Meerblick und ggf. weitere Differenzen bei der Hotelgegenüberstellung zu benennen, um eine evtl. spätere Minderungsmöglichkeit (nach der Reise) zu erhalten. Denn wer das einfach so hinnimmt, stimmt dem Vorschlag des Reiseveranstalters nach dem aktuellen Pauschalreiserecht ohnehin zu und kann nachträglich auch keine Minderung mehr beanspruchen.

Also bei der Abwägung in jede Richtung denken.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »cuate« (25. Juni 2021, 14:46)


4

Samstag, 26. Juni 2021, 05:27

Von welchen Hotels ist denn die Rede?
Um etwaige Unterschiede eruieren zu können. Sie müssen gleichwertig sein, aber die Lage und der fehlende Meerblick spricht eigentlich schon
dafür, dass es eine wesentliche Änderung des Vertrages ist.
Ihr müsst nicht annehmen und könnt das Erlangte binnen 14 Tage zurückverlangen.
Ihr könnt aber auch selbst Hotels vorschlagen, welchem Eurem in der Kategorie, Zimmer, Lage entspricht.
Natürlich zum damals gebuchten Preis. Wichtig ist, dass Ihr binnen 14 Tage reagiert, sonst wird Stillschweigen als akzeptiert bestätigt.

Wenn der RVA (oder auch Ihr) ein gleichwertiges Hotel vorschlagt, ist kein Aufpreis fällig.
Es sei denn, die unter § 651f BGB fallenden Ereignisse sind vorhanden,
Dann ist es auch möglich, den Mehrpreis dem RVA aufzuerlegen.
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5

Samstag, 26. Juni 2021, 10:15

@Dodo

Was Du schreibst ist korrekt. Es entspricht der geltenden Rechtsprechung, es ist die reine Lehre. Trotzdem ist die Anmerkung von @cuate nicht vom Tisch zu wischen. In Zeiten der Corona-Pandemie - die einer außergewöhnliche Lage entspricht - könnte ein Richter die besondere und außergewöhnliche Situation der Corona-Pandemie schon in seinem Ureilspruch berücksichtigen.

6

Samstag, 26. Juni 2021, 10:35

Dankeschön Sina, Cuate und und Dodo, :dackel:
mein erstes Empfinden entspricht der Aussage von Sina, aber dann habe ich auch überlegt, ob 400 m zumutbar sind, in diesen etwas ungewöhnlichen Zeiten. Allerdings hat der Veranstalter noch zig Hotels mit direkter Strandlage im Angebot, die sind derzeit natürlich teurer als unseres, welches wir vor 2 Monaten gebucht hatten. Eigentlich müsste man uns doch eine Hotel mit gleichwertiger Lage anbieten, auch wenn der Preis höher ist, wir können ja nichts dafür. Ich hatte mich so gefreut, dass das ursprüngliche Hotel ( Bomo Rethymno Beach, Kreta) nur einen Steinwurf vom Meer entfernt ist. Ich hatte dann ein anderes 4 Sterne Haus am anderen Ende der Insel vorgeschlagen, da sollten wir 750,- €/2 Pers. mehr zahlen. Der Alternativvorschlag des RVAs ist das Rethymno Mare & Waterpark.
Das Reisebüro bittet nun nochmal um Alternativvorschläge zum gleichen Preis, die Antwort steht noch aus. Es geht uns nicht um Reisepreisminderung, wir möchten unseren Urlaub in direkter Strandlage verbringen :püh2:
@Dodo was heißt das für uns mit dem §651f BGB? Treibstofferhöhungen und so was?
Nach dem Urlaub, ist vor dem Urlaub. LG Xenia

7

Samstag, 26. Juni 2021, 10:40

@WXYZ Aber es stehen Hotels mit direkter Strandlage zur Verfügung, das verstehe ich daran nicht. :denk:
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8

Samstag, 26. Juni 2021, 11:27

@Xenia

a.) Vielleicht Hotels von anderen Veranstaltern ?

b.) Vielleicht hatte der VA dort keine Kontingente gebucht.

c.) Vielleicht waren die Zimmer in den dortigen Hotels für den VA teurer. Er hätte also für Euch u.U. mehr zahlen müssen. Ein Umstand den er natürlich verhindern will.

Nennst Du uns bitte mal den Veranstalter.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »WXYZ« (26. Juni 2021, 11:28)


9

Samstag, 26. Juni 2021, 12:02

@Dodo was heißt das für uns mit dem §651f BGB? Treibstofferhöhungen und so was?


Der RVA hat Euch ein Hotel in der gleichen Kategorie ohne Aufpreis anzubieten. Wenn es teurer wird, hat der RVA die Mehrkosten zu tragen.
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10

Samstag, 26. Juni 2021, 14:49

könnte ein Richter die besondere und außergewöhnliche Situation der Corona-Pandemie schon in seinem Ureilspruch berücksichtigen.

Nach mehr als einem Jahr wohl nicht mehr, wobei das hier eh nicht zur Debatte steht, da ein RVA immer verschuldensunabhängig haftet.
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11

Samstag, 26. Juni 2021, 15:37

@WXYZ
a) Ich hatte natürlich bei dem betreffenden Veranstalter nachgesehen, da waren einige (teurere)
c) so wird es sein, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, aber rechtlich gesehen wahrscheinlich eher nicht
Ich mag hier nicht so öffentlich sagen, um wen es sich handelt, jedenfalls eine solide Firma und ich hoffe, dass noch ein adäquater Vorschlag kommt.

@Dodo Dann kann ich auf meine geschätzte, ursprünglich gebuchte, direkte Strandlage, Zimmer MB bestehen, das Recht ist auf meiner Seite?!
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12

Samstag, 26. Juni 2021, 16:49

Ja! Pacta sunt servanda.
Entweder kostenloser Rücktritt, oder eben ein alternativ Hotel, was Euch zusagt, zum gebuchten Preis. Etwaige Mehrkosten hat jetzt der RVA zu tragen.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (26. Juni 2021, 16:50)


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13

Sonntag, 27. Juni 2021, 10:24

@WXYZ
a) Ich hatte natürlich bei dem betreffenden Veranstalter nachgesehen, da waren einige (teurere)
c) so wird es sein, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, aber rechtlich gesehen wahrscheinlich eher nicht
Ich mag hier nicht so öffentlich sagen, um wen es sich handelt, jedenfalls eine solide Firma und ich hoffe, dass noch ein adäquater Vorschlag kommt.

@Dodo Dann kann ich auf meine geschätzte, ursprünglich gebuchte, direkte Strandlage, Zimmer MB bestehen, das Recht ist auf meiner Seite?!


Was spricht gegen die Nennung, zumal es sich doch nach Deinen Angaben um ein solides Unternehmen handelt ?

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14

Sonntag, 27. Juni 2021, 10:30

könnte ein Richter die besondere und außergewöhnliche Situation der Corona-Pandemie schon in seinem Ureilspruch berücksichtigen.

Nach mehr als einem Jahr wohl nicht mehr, wobei das hier eh nicht zur Debatte steht, da ein RVA immer verschuldensunabhängig haftet.


Spekulative Vermutung.

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Montag, 28. Juni 2021, 04:09

Spekulative Vermutung.


Was? Das es hier eh nicht zur Debatte steht?
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Montag, 28. Juni 2021, 07:45

Da Kreta kein Risikogebiet ist, kann sich der RVA auch nicht wegen Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände exkulpieren
(außergewöhnliche Situation der Corona-Pandemie kennt das Reiserecht nicht).
Ich würde sogar eine Entschädigung nach § 651n BGB prüfen lassen, wenn keine Alternative gefunden werden kann.
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Dienstag, 6. Juli 2021, 17:11

Hallo, ich wollte Bescheid geben, wie es gelaufen ist, wir haben eine neue Alternative des Reiseveranstalters bekommen, mit der wir leben können, direkte Strandlage, Zimmer mit MB, alles gut. Ich bin froh, dass wir den ersten Vorschlag nicht so hingenommen haben, jetzt freue ich mich wieder auf den Urlaub. Wenn wir kostenlos zurückgetreten wären, hätten wir für unseren ursprünglichen Preis tatsächlich nichts Schönes mehr bekommen, Preise sind ziemlich gestiegen. Vielen Dank :TOP: besonders an Dodo
Nach dem Urlaub, ist vor dem Urlaub. LG Xenia

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Mittwoch, 7. Juli 2021, 03:47

Ja Prima! Schönen Urlaub und Danke für die Rückmeldung :thumbsup:
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