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Samstag, 10. Oktober 2020, 06:14

Erstattung bei Corona-Beherbergungsverbot

Unmögliche Leistung, kein Ausschluss des § 537 BGB

Dem Hotel sei die Leistungserbringung aus rechtlichen Gründen unmöglich gewesen, die Regelung des § 537 BGB sei nicht einschlägig, da das Hindernis nicht in der Person des Gastes liegt.

Fazit für Hotelgäste:
Wer aus rechtlichen Gründen am Zielort seine Übernachtung nicht wahrnehmen kann, hat einen Anspruch auf Erstattung des Übernachtungspreises.

Derzeit ist es mehr als zuvor wichtig darauf zu achten, dass Hotels bei Buchungen die Möglichkeit anbieten, die Buchung zu stornieren. Einige große Hotelketten sind hier sehr weit auf ihre Gäste zugekommen und haben diesen Faktor als Marketingmaßnahme verstanden.

Das Urteil:
https://www.rechteindeutig.de/wp-content…nonymisiert.pdf
Freedom's just another word for nothing left to lose...

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Samstag, 10. Oktober 2020, 06:42

Zur Ergänzung:

Grundsätzlich gilt:
Wenn jemand aus einem sog. Risikogebiet kommt und eine entsprechende Verbotsverordnung vorliegt, liegt für den Leistungserbringer ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor. Somit wird seine Leistungspflicht (RVA/Leistungserbringer) ausgeschlossen, § 275 Abs. 1 BGB.
Daraus resultiert, dass der Reisende von seiner Gegenleistung frei wird, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Dies kann aber letzten Endes erst am Anreisetag entschieden werden, da die entsprechenden Werte ja tagesaktuell veröffentlicht werden.
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