Bei einer durch den Reiseveranstalter vollständig vereiteilten Reise ist die Entschädigung nach § 651n BGB nicht grundsätzlich auf nur 50% des Reisepreises beschränkt.
Dafür gibt es keinen Rechtssatz.
Die Höhe der Entschädigung kann auch bis zu 100% betragen, wenn der Reisende erst am Abreistag davon erfährt, dass die Reise ausfällt.
OLG Celle, B. v. 10.04.2019 - 11 U 13/19 in RRa 2019, 206
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.…l&showdoccase=1