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Freitag, 18. Oktober 2019, 15:16

Entschädigung wegen vertanen Urlaubs von mehr als 50 % des Reisepreises bei Vereitelung der Reise infolge Flugausfalls

Bei einer durch den Reiseveranstalter vollständig vereiteilten Reise ist die Entschädigung nach § 651n BGB nicht grundsätzlich auf nur 50% des Reisepreises beschränkt.
Dafür gibt es keinen Rechtssatz.

Die Höhe der Entschädigung kann auch bis zu 100% betragen, wenn der Reisende erst am Abreistag davon erfährt, dass die Reise ausfällt.

OLG Celle, B. v. 10.04.2019 - 11 U 13/19 in RRa 2019, 206

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.…l&showdoccase=1
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