EuGH: Fluggesellschaft muss auch für Verspätungen wegen nicht von ihr veranstalteter Teilflüge aus Drittstaaten haften
Fluggäste haben nach einer Entscheidung des EuGH auch bei Verspätungen von Anschlussflügen außerhalb der EU Anspruch auf Entschädigungen. Entscheidend ist, ob es sich bei den Flügen um eine einzige Buchung handelt.