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Dienstag, 12. Februar 2019, 17:21

Pauschalreise / Ersatzflug / BGB

Fällt der mit einer Pauschalreise gebuchte Hinflug aus und kann der RVA keinen Ersatzflug stellen, dann ist der RVA verpflichtet, die Mehrkosten für einen späteren Ersatzflug und weitere Kosten sowie den Minderungsanspruch für einen verlorenen Tag zu tragen.
Die Kosten des nachfolgenden Zivilprozeßes trägt dann auch der RVA.

(AG Köln, B. v. 07.12.2018 - 124 C 491/18)
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