Die Geltendmachung des Reisemangels ( hier Flugverspätung ) beim Reiseveranstalter ist darüberhinaus nicht mehr möglich, weil es sich um eine vor dem 1.7.18 gebuchte Pauschalreise gehandelt hatte. Da haben die Regeln den Flugreisenden ganz schön ausgetrickst. Jedenfalls ist die beauftragte Fluggesellschaft des Hinflugs selbst insolvent, so daß auch hier keine Handhabe innerhalb der 3-Jahres-Frist zusätzlich bleibt. Nur die Frage, inwieweit der Vertrag des Reiseveranstalters mit genannten Flugzeiten und einer Flugverbindung, die noch nicht rechtsverbindlich war, ohnehin gegen die Informations- und Sorgfaltspflichten verstoßen hat und evtl. keine Rechtsgültigkeit besaß?