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Montag, 7. Januar 2019, 06:47

EuGH zu Sundair bzw. Ausgleichszahlung bei nicht vorhandenem AOC (Air Operator Certificate)

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen wie das am Ausgangsverfahren beteiligte, das eine Betriebsgenehmigung beantragt hatte, die ihm zu dem für die Durchführung der geplanten Flüge vorgesehenen Zeitpunkt jedoch noch nicht erteilt worden war, nicht unter diese Verordnung fallen kann, so dass die betroffenen Fluggäste keinen Anspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung auf Ausgleichsleistungen haben.

http://curia.europa.eu/juris/document/do…z2Xmc9fQNv22ZJc

Aus Verbrauchersicht ist das natürlich "nicht optimal". Verbraucher sollten demzufolge zukünftig *vor* der Reisebuchung überprüfen, ob der (geplante) LFF überhaupt ein AOC hat *Ironie off*
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Montag, 7. Januar 2019, 06:59

Wobei Artikel 2, Absatz a der VO 261/2004/EG aber recht eindeutig ist.

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;"
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Montag, 7. Januar 2019, 10:57

Die Geltendmachung des Reisemangels ( hier Flugverspätung ) beim Reiseveranstalter ist darüberhinaus nicht mehr möglich, weil es sich um eine vor dem 1.7.18 gebuchte Pauschalreise gehandelt hatte. Da haben die Regeln den Flugreisenden ganz schön ausgetrickst. Jedenfalls ist die beauftragte Fluggesellschaft des Hinflugs selbst insolvent, so daß auch hier keine Handhabe innerhalb der 3-Jahres-Frist zusätzlich bleibt. Nur die Frage, inwieweit der Vertrag des Reiseveranstalters mit genannten Flugzeiten und einer Flugverbindung, die noch nicht rechtsverbindlich war, ohnehin gegen die Informations- und Sorgfaltspflichten verstoßen hat und evtl. keine Rechtsgültigkeit besaß?
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

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Mittwoch, 9. Januar 2019, 10:34

Haften muss in dem Fall der Reiseveranstalter, der einen Leistungsträger ohne Konzession einsetzt. Eine solche Haftung ist im Bereich der Verkehrssicherungspflichten eines Veranstalters schon durchgesetzt worden. Also: Schadensersatz aus § 823 I BGB gegen den Veranstalter! Schaden ist die entgangene Entschädigung nach der FluggastrechteVO.
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