Bislang galt: Storniert der Passagier seinen Flug, hat er Anspruch auf die Rückzahlung von Steuern und Gebühren. Das OLG Frankfurt hat nun dagegen entschieden.
Die Fluggesellschaft darf neben dem reinen Flugpreis auch Steuern und Gebühren einbehalten, wenn dies
im jeweiligen Heimatland der Airline gesetzlich nicht verboten ist (Az. 16 U 15/18).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann mit der beim BGH einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.
Vorinstanz
LG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2017 - 2-24 O 8/17
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