aber nicht kurzfristig genug um Ansprüche stellen zu können
Das gilt aber lediglich für eventuelle Ausgleichszahlungen. Zusätzlich gibt es die sogenannten Unterstützungsleistungen in der EU-Verordnung 261/2004, wonach die Airline behilflich sein muß, einen Ersatzflug (darunter kann man auch die Umbuchung auf eine andere Airline oder die Übernahme evtl. zusätzlich entstehender Flugkosten verstehen) zum vereinbarten Flugtermin sicherzustellen. Allerdings wird die Unterstützung bei Durchsetzung dieser Rechte von den Fluggasthelfer-Portalen in der Regel nicht angeboten, da zu aufwändig für das Massengeschäft.
Ansprüche aus dem von der Airline einseitig gebrochenen Vertrag gem. BGB wegen Schadensersatz bestehen ggf. auch noch. Die Durchsetzung ist dann tatsächlich nervig und man braucht Zeit und den Willen, das durchzusetzen.
Wenn es also andere Möglichkeiten gibt, wie Ersatzflug zu vergleichbaren Bedingungen an den passenden Flugtagen, ist eine kostenfreie Vertragsaufhebung mit Condor dabei die sinnvollere und meist schnellere Alternative.