Der BGH entschied, entgegen des LG und AG Köln, dass der RVA ohne vorherige Aufforderung und Fristsetzung die Kosten eines Ersatzfluges zu tragen hat.
Pauschalurlauber, die vom Veranstalter nicht ordnungsgemäß über ihre Pflicht zur Anzeige von Reisemängeln aufgeklärt wurden, dürfen das Problem ohne finanziellen Nachteil selbst aus der Welt schaffen.
Grundsätzlich müssen Urlauber zunächst den Veranstalter auffordern, den Mangel zu beheben. Diese Verpflichtung muss aber schon aus der Reisebestätigung klar hervorgehen.
Im hiesigen Fall war der Hinweis jedoch nur in den AGB versteckt.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi…6&pos=0&anz=111