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Dienstag, 20. Juni 2017, 12:36

Änderung der Flugzeiten vor der Reise unzumutbar – Urteil des Landgerichts Hannover

Mit Urteil vom 27. April 2017 (8 S 46/16) hat das Landgericht Hannover den beklagten Reiseveranstalter verurteilt, den Reisenden die Kosten für einen Ersatzflug zu erstatten, nachdem vor Antritt der Reise die Zeit des Rückflugs von 13:40 Uhr auf 19:25 Uhr verschoben wurde.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Reiseveranstalter hat die Berufung darauf gestützt, dass das angefochtene Urteil auf Rechtsfehlern beruhe, denn es habe verkannt, dass als Voraussetzung der Selbstabhilfe eine wesentliche Beeinträchtigung der Pauschalreise erforderlich sei. Die Verschiebung der Zeit des Rückflugs sei allerdings keine wesentliche Beeinträchtigung, sondern auch vor dem Hintergrund, dass die Verschiebung der Flugzeit mehr als sechs Wochen vor Reisebeginn mitgeteilt wurde, lediglich eine entschädigungslos hinzunehmende Beeinträchtigung. Die Schwelle eines Reisemangels sei noch nicht überschritten worden, auch vor dem Hintergrund, dass sich der Urlaub durch den späteren Abflug verlängert habe.

Das Landgericht ist der Argumentation allerdings nicht gefolgt und hat festgehalten, dass die Beklagte trotz der Aufforderung der Klägerin nicht bereit war, einen anderen Rückflug anzubieten. Zwar müsse die Klägerin eine Verschiebung der Abflugzeit in einem gewissen Zeitrahmen akzeptieren, allerdings sei bei einer Verschiebung von mehr als 4 Stunden die Zumutbarkeitsschwelle überschritten und ein Reisemangel sei deshalb gegeben. Auch wegen des mitreisenden Kleinkindes sei der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Flugzeit besonderes Gewicht beizumessen.

Das ganze Urteil
Freedom's just another word for nothing left to lose...