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Donnerstag, 9. Februar 2017, 09:11

Buchung eines Hotel für Erwachsene ist keine Garantie, dass dies auch so ist

Das Amtsgericht Hannover befand unter Az.: 465 C 9204/16, dass die Unterbringung von Kindern in einem Hotel, welches durch den Reiseveranstalter mit "für Gäste ab 17 Jahren" beworben wurde, keinen Schadensersatz wegen unnütz aufgewendeter Urlaubszeit rechtfertigt.

Tatsächlich hatten sich zum Urlaubszeitpunkt, hier in der Türkei, offenbar viele Kinder in dem Hotel aufgehalten. Es war von etwa 4 Jugend-Fußballmannschaften zu lesen, die zusätzlich an einem Wochenende dort hinzukamen.

Letztendlich erhielt der Reisegast im Vergleich einen Gutschein des Veranstalters über 400 € zum Ausgleich. Die Richterin beließ es bei einer Ermahnung an den Reisekonzern, bei einer entsprechenden Werbung im Katalog dafür zu sorgen, dass sich im Wesentlichen auch Erwachsene im Hotel aufhalten.
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Jimi Hendrix

Sina

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Donnerstag, 9. Februar 2017, 09:28

Ein sehr veranstalterfreundliches Urteil, zu dem mich die Urteilsbegründung interessieren würde. Denn wenn ein Veranstalter bei einem Hotel mit "ab 17 Jahren" wirbt, dann muss das vor Ort auch eingehalten werden. Nicht nur im Wesentlichen, sondern konsequent. Sonst kann man sich die ganze Bewerbung mit "Adults only" sparen. Nun weiß man natürlich nicht...

- Wurde das nicht eingehaltene Verkaufsversprechen vor Ort beanstandet und wenn ja.... wann und bei wem? Am letzten Urlaubstag ist's z. B. zu spät für Abhilfe.
- Wurde das Ganze schriftlich von der Reiseleitung bestätigt?
- Wurde Abhilfe z. B. in Form eines Hotelwechsels angeboten und angenommen oder abgelehnt?
- Wurden die Gäste vielleicht gar bei Buchung oder vor Reiseantritt von Veranstalter darüber informiert, dass das besagte Hotel sich evtl. aufgrund der Buchungssituation doch dazu entschieden hat, auch Gäste unter 17 Jahren aufzunehmen und sie sind trotzdem dorthin gegangen, anstelle in ein anderes Hotel umzubuchen?

All das hat z. B. Einfluss darauf, wie im Falle einer Klage entschieden wird. Wurde der Reisemangel (so hart wie's klingt - Kinder sind in dem Moment schlichtweg ein Reisemangel) z. B. gar nicht beanstandet und man hat sich erst nach dem Urlaub an den Veranstalter gewendet oder es wurde nach Reklamation ein Hotelwechsel in ein "richtiges" Adult Only - Hotel angeboten und abgelehnt... dann sind € 400,- in Form eines Reisegutscheins eine reine Kulanzleistung des Veranstalters und die Kläger können in dem Fall froh sein, überhaupt ein Entgegenkommen bekommen zu haben.

Anders sähe es natürlich aus, wenn vor Ort nach zeitiger Reklamation keine Abhilfe möglich war, weil z. B. alle in Frage kommenden Hotels voll waren. In einem solchen Fall dürfte die Entschädigung bzw. Kompensation doch höher ausfallen.
Als deutscher Tourist im Ausland steht man vor der Frage, ob man sich anständig benehmen muß oder ob schon deutsche Touristen dagewesen sind. (Kurt Tucholsky)

Sina

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3

Donnerstag, 9. Februar 2017, 10:09

Auf der Suche nach der Urteilsbegründung bin ich bei einer Presseinfo des Amtsgerichts Hannover vom 24.01.17 gestoßen, die mehr Details liefert. Da die Info eine ANkündigung der Verhandlung war, ist sie aktuell nur noch im Cache verfügbar. Falls der Link nicht funktioniert, einfach "AZ 465 C 9204/16 amtsgericht hannover" googlen und das Ergebnis vom Amtsgericht mit dem reisserischen Topic "Klage auf Reisepreisminderung wegen Störung durch Babygeschrei" nicht direkt anklicken, sondern halt im Cache anzeigen lassen.

Demnach

- buchte das klagende Paar eine 10-tägige Flugpauschalreise mit AI nach Kusadasi bei Izmir zum Gesamtpreis von € 994,-
- das Hotel wurde wegen der Angabe "ab 17 Jahren" gebucht
- neben vielen Familien mit Kindern unter 10 Jahren und 4-6 Jugend - Fussballmannschaften, die am Wochenende im Hotel waren, "erfreuten" auch zahlreiche chinesische Tagesgäste, die das Buffet plünderten, die Kläger.

Verlangt wurde eine 50%ige Reisepreisminderung plus € 500,- Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, also insgesamt € 997,-.

Mit den chinesischen Tagesgästen hätten die Kläger sich arrangieren müssen, solange sie über 17 Jahre alt sind. Das ist kein Reisemangel. Aber insgesamt sind € 400,- in Form eines Reisegutscheines schon eine recht großzügige Kulanz. Das sind immerhin rund 40% vom Reisepreis. Aber wie gesagt... die genaue Urteilsbegründung und die begleitenden Umstände wären schon interessant.
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Donnerstag, 9. Februar 2017, 10:21

Unabhängig von der Vorgehensweise bei der Reklamation scheint es ja unbestritten zu sein, dass in dem "Adults-Only" angepriesenen Hotel nun mal nicht nur Erwachsene ab 17 Jahren untergebracht wurden. Ich muß ehrlich sagen, bei den Bemühungen diverser Reiseveranstalter und insbesondere einem aus Hannover, Kunden gezielt in selektierte Hotels zu bringen (siehe auch Valentins-Aktion) und den dort gemachten Werbebotschaften kann ich es nicht verstehen, dass man sich mit so einem Fall in die Öffentlichkeit, sprich vor Gericht, begeben muß und keine gütliche Einigung im Vorfeld einer Verhandlung erzielen konnte. Nun gut, dazu gehören immer zwei.
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Donnerstag, 9. Februar 2017, 10:33

Das Urteil des Amtsgerichts Hannover erinnert eine andere Entscheidung desselben Gerichts (AG Hannover, Urteil v. 11.7.2014, 6 S 34/96)., das bereits 2014 Kläger mit dem Hinweis nach Hause geschickt hatte, eine 10%ige Kulanzzahlung des Reiseveranstalters sei angemessen. Das Gericht vertrat die Aufassung, die Reise der Kläger sei allein wegen des Kinderlärms noch nicht wertlos geworden, denn: "schließlich könne auch bei volljährigen Gästen nicht erwartet werden, dass im Poolbereich oder auch bei den Mahlzeiten vollkommene Ruhe herrsche". Quelle: https://www.haufe.de/recht/weitere-recht…208_264756.html
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6

Donnerstag, 9. Februar 2017, 10:52

Stimmt - in dem Fall wurden die Kläger vor der Reise informiert, dass doch Kinder im Hotel sein können und es wurde ihnen eine gebührenfreie Umbuchung oder eine kostenlose Stornierung angeboten, was sie aber beides abgelehnt haben. Unter dem Aspekt 10% vom Reisepreis aus Kulanz zurück finde ich durchaus angemessen. Wenn ihnen "Adult only" so wichtig gewesen wäre, hätten sie doch umbuchen oder stornieren können.

Trotzdem: Was in der Hotelbeschreibung angekündigt wird, das muss auch eingehalten werden. Egal, ob es nun Altersgrenzen, Hotelleistungen oder was auch immer ist.
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Donnerstag, 9. Februar 2017, 11:16

Sollte man meinen, siehe oben :ironic:

Das Urteil ist doch ein Freifahrtschein, dann gibt es nächstes Mal eine "ernste Ermahnung".
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Donnerstag, 9. Februar 2017, 11:42

Na hoffentlich nicht.

Aufgrund der allgemeinen Situation in der Türkei haben letztes Jahr sicher einige Hotels ihr eigentliches Zielgruppenkonzept aufgeweicht und "genommen, was kommt". Also durchaus auch Familien mit Kindern und jugendliche Fußballmannschaften in Adult Only - Hotels und wenn man dann noch asiatische Reisegruppen abgreifen konnte - umso besser. Nicht schön, aber besser als ein leeres Hotel. Dass man sich damit die eigentliche Zielgruppe vergraust, hat man vermutlich nicht bedacht oder ging davon aus, dass die Gäste schon Verständnis haben werden.

Angenommen, die Kläger wurden vor der Reise informiert, dass die Altersbeschränkung nicht eingehalten werden kann und sie sind trotzdem in das Hotel gegangen (was sie nicht hätten tun müssen) - dann sollen sie froh sein, einen recht großzügig bemessenen Reisegutschein erhalten zu haben. Der ist in dem Fall mehr wert als 10%. Für den Fall, dass sie vor Ort "kalt erwischt" wurden und Abhilfe nicht möglich war, hätte ich mir eine deutlichere Gerichtsentscheidung und mehr als nur mahnende Worte der Richterin gewünscht. Jugend - Fußballmannschaften können teilweise echt die Hölle sein, vor allem in Massen und wenn man ein Hotel gebucht hat, wo man lt. Veranstalter nicht mit Kindern unter 17 Jahren rechnen muss.

Aber wie gesagt - ohne Urteilsbegründung ist es etwas schwer, die Entscheidung einzuschätzen.
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Donnerstag, 9. Februar 2017, 15:18

Hat einer Details zum Hotel, wir würden es auf jeden Fall von unsrere Liste nehmen!

Sina

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Donnerstag, 9. Februar 2017, 15:29

Ich habe bei Dir auf der Seite schon geschaut - da ist irgendwie nichts gelistet, was zutreffen könnte. Vielleicht liegt es auch an der Altersbeschränkung "ab 17" - meist hat man ja ab 16 oder 18 :denk:
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