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Samstag, 19. November 2016, 13:25

Preiserhöhung nach Buchung - Irrtum des VA / § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums

Die Kunden sollen Auf Erfüllung des Reisevertrages zu den vereinbarten Konditionen bestehen. Der VA muss sehr genau die Anfechtungsgründe benennen, erst danach kann man beurteilen, ob die Anfechtung eventuell berechtigt ist. Die Anfechtungsfrist bemisst sich nicht ab Erklärung, d. h. Reisebestätigung, sondern ab Feststellung des Irrtums. Erst wenn der Irrtum der Erklärung erkannt wird, läuft ab diesem Zeitpunkt die Frist. System oder IT-Fehler gelten nicht!


Es kommt momentan erhäuft vor!
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2

Samstag, 19. November 2016, 14:13

Au man, kann mal einer den Eingang komplett berichtigen?

Danke mappy :knuddel:

Viele Kunden bekommen momentan seitens der TUI eine Reisebestätigung, welche den alten Reisepreis als Preisfehler abtun und eine "kostenlose" Kündigung oder eben Annahme
bestehen - ansonsten würde der Vertrag kein Bestand haben.

Gebucht wurde im Juli, August mit Abreise April, Mai 2017.

Gibt es hier auch Betroffene?
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (19. November 2016, 14:19)


3

Samstag, 19. November 2016, 14:22

Neckermann ist auch beim "Irrtum" dabei ..... alle Sparten!
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4

Samstag, 19. November 2016, 14:45

In den 70' 80' und Anfang der 90' ern hatte man per Post einen berichtigenden Einlagezettel erhalten - und gut wars :D
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (19. November 2016, 14:46)


5

Samstag, 19. November 2016, 16:01

Ok, juristischer Salat mit Marinade :

Bis jetzt haben wir mit dem Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB), dem Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB) und dem Fall der Anfechtbarkeit wegen unrichtiger Übermittlung durch den Erklärungsboten (§ 120 BGB) Gründe kennen gelernt, bei denen der Gesetzgeber grundsätzlich die Anfechtung zulässt (Anfechtungsgründe). Das Vorliegen eines solchen Anfechtungsgrundes alleine reicht jedoch nach §§ 119, 120 BGB für die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung nicht aus. Hinzukommen muss immer noch, "dass anzunehmen ist, dass er (der Erklärende) sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde". Damit verlangt das Gesetz für die Anfechtbarkeit das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen Irrtum und Abgabe der Willenserklärung.

Liest man den Text des § 119 Abs. 1 BGB genau, so setzt diese Vorschrift im Hinblick auf die Kausalität eine zweifache Prüfung voraus: Dabei muss man zunächst prüfen, ob der Irrtum tatsächlich für die Abgabe der irrtumsbehafteten Willenserklärung kausal war (subjektive Erheblichkeit des Irrtums) und dann in einem zweiten Schritt untersuchen, ob der Erklärende sie auch "bei verständiger Würdigung des Falles" nicht abgegeben hätte (objektive Erheblichkeit des Irrtums). An der subjektiven Erheblichkeit des Irrtums fehlt es, wenn sich der Irrtum, auf einen Umstand bezog, der dem Erklärenden eigentlich egal ist oder wenn die fehlerhafte Erklärung dem Willen des Erklärenden ebenso gut Rechnung trägt.


Damit verabschiede ich mich ins Weekeend :Jippiiiiieeee:
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6

Samstag, 19. November 2016, 16:37

Gut, wenn man sich da möglichst fern hält ... :ironic:
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

7

Samstag, 19. November 2016, 17:16

...kommt drauf an, was Du wie Du in Zukunft buchst und überhaupt und warum!
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8

Samstag, 19. November 2016, 17:23

Joo, ich lass die Finger davon weg. Mein Flug - weiterhin separat. Mein Hotel - ganz woanders buchen. Meinen Mietwagen separat. Ich will keinePauschalreise! :D Viel zu kompliziert. Der eine ficht den Preis an, der andere kündigt womöglich noch am Flughafen. :thumbdown:

Also gut, warten wir mal ab, was da noch so passiert.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (19. November 2016, 17:24)


9

Samstag, 19. November 2016, 17:34

Hast schon Recht cuate, mach ich selbst ja seit meiner Ausbildung vor 30 Jahren nicht anders :D
Aber ich hab eben auch Pauschal-Kunden und diese dürfte es auch hier im Forum geben.
Deshalb mache ich darauf Aufmerksam, was momentan problematisch abläuft und viele betrifft. Am besten mit einer
wirksamen Headline, um diese zu helfen, auch wenn es nicht meine Kunden sind!
Aber das dürfte jeder User seit der GTI Verabschiedung von mir wissen!
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Samstag, 19. November 2016, 17:36

Ist schon in Ordnung, Dodo. Hast Dir auch richtig Mühe gegeben. Aber ich hab nach dem x-ten §§ aufgegeben.
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Samstag, 19. November 2016, 17:42

Fragt sich womit hast Du aufgegeben? Paragrafen snd eindeutig!
Aufgeben = kein weiterer berechtigter Einwand?
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Samstag, 19. November 2016, 17:51

Aufgegeben bei der Einsortierung:

Was wollen die Veranstalter erreichen? Was muß der Kunde beachten? Was ist wichtig bei der von Dir genannten konzertierten Aktion und Anfechtung. Als "Nicht-Betroffener" mag ich das nicht für mich aufdröseln wollen. Schon gar nicht Paragraphendeutsch gegenüberstellen.
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Samstag, 19. November 2016, 18:11

Achso cuate! Jetzt öffnest Du mir die Augen - Betriebsblindheit!

Grundsätzlich muss sich kein Kunde einer Pauschalbuchung mit einem Preisfehler des VA abhandeln lassen, egal wie spät der Irrtum dem Kunden mitgeteilt wird.

Der VA ist grundsätzlich am wie, wann und wo der Erklärung schuldig. Und dieses in 2erlei Hinsicht.

Da dieses momentan vermehrt aufkommt und in anderen Foren :HC: falsch beantwortet wird, wollte ich nur etwas Klarheit schaffen.
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