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Dienstag, 2. August 2016, 08:30

Fluggast muß über Reiseportal gebuchten Flug bei der Airline prüfen

"Buchen Urlauber ihren Flug über ein Internet-Reiseportal, sollten sie nach Erhalt des Buchungscodes immer prüfen, ob die Fluggesellschaft auch wirklich die Reise registriert hat. Denn hat das Reise-Portal als Vermittler den gebuchten Flug fehlerhaft nicht an die Fluggesellschaft übermittelt, muss die Fluglinie die Fluggäste nicht mitnehmen, entschied das Landgericht Köln in einem am Freitag, 29. Juli 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 11 S 352/14). Ein Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung und Kostenerstattung bestehe nicht."

Quelle + Bericht: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/kei…ten-flug-563831

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

2

Dienstag, 2. August 2016, 11:25

Ich überlege gerade, was für Internetreiseportale mit Anfangsbuchstaben P. und als Limited
"P* Ltd." agieren?
Freedom's just another word for nothing left to lose...

3

Dienstag, 2. August 2016, 11:48

Im Umkehrschluß dürfte man keiner Bestätigung eines Vermittlers jemals wieder Glauben schenken.

Da müßte man der Sicherheit halber selbst beispielsweise den Urlaubsflug der TUI mit TUIfly hinterfragen.
Ob tatsächlich und auch noch auf den Namen des Reisegastes gebucht wurde.
Das wird in der Praxis doch oft so gehandelt, dass die Namen der Airline später aufgegeben werden.
Trotzdem funktioniert das ja in fast allen Fällen bisher.

Hoffe, dass dieses Urteil, was gewissen, echten Mauscheleien Tür und Tor öffnen würde, keinen Bestand hat.
Oder aber die Bestätigung der Airline zur vorgenommenen Buchung muß vom Vermittler verpflichtend übersandt werden.

Soweit ich mich erinnere, gab es zuvor schon mal einen Fall - oder war es dieser? -
dass der Fluggast zwischen den Stühlen saß, weil der Airline keine Buchung vorlag.
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Jimi Hendrix

4

Dienstag, 2. August 2016, 11:55

Naja, der Buchende war aber hier auch nicht unschuldig, er hatte keinerlei Bestätigung von der
Fluggesellschaft erhalten und kümmerte sich auch nicht darum.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln…l_20160517.html
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5

Dienstag, 2. August 2016, 11:59

Immer wieder verweist die Airline bei Rückfragen an den Vermittelnden, gerade bei Buchung auf Onlineportalen und lehnt den direkten Kontakt zum Kunden ab. Der Kunde war bisher nicht verpflichtet, sich rückzuvergewissern. Scheint aber zukünftig wichtig zu sein. Da kann man ja gleich bei der Airline, bei dem Reiseveranstalter ...

Dodo, merkst Du was? Hier besteht (aus meiner Sicht) Handlungsbedarf. Zur Absicherung vieler ehrenwerter Vermittler.
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Jimi Hendrix

6

Dienstag, 2. August 2016, 12:03

Du, ich kann da ehrlich gar nicht mitreden, da ich ja direkt über GDS buche.
Merkste was? :D
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7

Dienstag, 2. August 2016, 12:10

Dann hast Du ja einen deutlichen Vorteil, den man als herausragendes Merkmal sinnvoll vermarkten könnte.
Schließlich werden Sicherheit und Zuverlässigkeit immer wichtiger.

Wer zahlt schon gerne für eine Leistung, die er letztlich nicht erhält.
Da hängt so viel dran. Urlaub / Reise futsch, vielleicht auch noch das Geld.
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Jimi Hendrix

8

Dienstag, 2. August 2016, 16:48

Zitat

Nicht entschieden hat das Landgericht, inwieweit der Kläger Schadenersatz gegenüber dem Reiseportal geltend machen kann.


Das scheint doch wohl der springende Punkt zu sein. Der Vertragspartner ist das Reiseportal, das dann für die ordnungsgemäße Abwicklung der Vermittlung sorgen muss. Wenn das Reiseportal die "Buchung" - fahrlässig oder in betrügerischer Absicht - nicht an die Fluglinie weitergeleitet haben sollte, kann ja nicht die Fluglinie haftbar gemacht werden.
Gutmensch und Bahnhofsklatscher

9

Dienstag, 2. August 2016, 17:35

Sehr unbefriedigende Vorstellung. Es kann nicht angehen, dass der Kunde zwischen den Stühlen sitzt. Da gehören präzise Abläufe dazu und notfalls muß es eine Vorgabe geben, was zu einer Flugbuchung oder Pauschalreise zwingend gehört:

Die verbindliche Bestätigung der jeweiligen Vertragspartner,
wenn man sich als Kunde nicht mal auf die schriftliche Bestätigung des Vermittlers verlassen kann.

Hier mal beispielsweise aus einem Upgrade-Wunsch bei einer Airline diese Darstellung:

"Condor sagt das es nur der Reiseveranstalter machen kann und der Veranstalter sagt das könnte nur Condor ..."

Und genau so wird die Verantwortung hin und her geschoben. Das kann es ja nun wirklich nicht sein.
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Jimi Hendrix

10

Dienstag, 2. August 2016, 19:33

Da ging es aber um upgrades oder Zusatzbuchungen bei einer Pauschalreise, welche Condor technisch nicht umsetzen will oder kann, cuate. Ich weiß, dass es Condor kann, aber zuweilen einfach nicht will :D

Aber hier ist wirklich das Portal in Haftung zu nehmen, wie Harabeli schon richtig beschrieb.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (2. August 2016, 19:36)


11

Dienstag, 2. August 2016, 22:25

Hab das schon bewußt so als Beispiel gewählt. Denn der Kunde als PingPong-Ball zwischen Vermittler und Airline bezieht sich nicht nur auf Sonderleistungen. Schon allein die offizielle Buchungsnummer zu erhalten (um die vorgenommene Buchung prüfen zu können) erweist sich schon oft als Hindernislauf.

Und nein, es kann nicht angehen, dass ein Buchungsportal nicht verwertbare Reisebestätigungen schickt. Da muß die Branche schon selbst darauf achten, dass solche schwarzen Schafe keine Plattform bekommen und die Kunden nicht irregeführt werden. Mit dem Schaden, der hier entstanden ist und für den dann erst mal niemand aufkommt. Und im Zweifelsfall so geartete Unternehmen noch von der Bildfläche verschwinden und Schäden in enormer Höhe hinterlassen.
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Jimi Hendrix

12

Dienstag, 2. August 2016, 22:39

Da hast Du natürlich vollkommen Recht!
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