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Freitag, 24. August 2012, 12:12

EU-Verordnung 261/2004 - Was sind außergewöhnliche Umstände?

Der ADAC hat hier mal eine PDF-Zusammenstellung von Gerichtsurteilen gelistet, die aktuelle Entscheidungen zu Stichworten wiedergeben. Unterteilt in die Rubriken:

- Technische Probleme
- Umwelteinflüsse
- Check in und Sonstiges
- Mitarbeiter

http://www.adac.de/_mmm/pdf/Ausgleichzah…4nde_138947.pdf
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

2

Dienstag, 18. September 2012, 22:45

Streik zählt aber nicht dazu.

3

Dienstag, 18. September 2012, 22:56

Unser BGH hat das unter bestimmten Umständen aber so gesehen:

"Gut für die Fluggesellschaften, schlecht für die Passagiere: Bei Streiks im eigenen Haus müssen die Airlines ihre Fluggäste für Flugausfälle nicht mehr entschädigen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie alles tun, um die Streikfolgen gering zu halten."

Quelle: news.orf.at

Bericht: http://news.orf.at/stories/2137833/2137853/
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Sternedieb

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4

Freitag, 1. Februar 2013, 21:33

Es gibt ein aktuelles Urteil zum Begriff "außergewöhnliche Umstände"


In diesem Fall geht es um eine Verpflichtung bei einem Vulkanausbruch, der zur Schließung des Luftraums führt ...

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat entschieden, dass Airlines in solchen Fällen für Unterkunft und Verpflegung aufkommen müssen. Geklagt hatte eine Frau Denise McDonagh gegen Ryanair Ltd.

Das Urteil ist hier zu finden.

5

Freitag, 1. Februar 2013, 21:39

Oder >> hier << :cool:
Wahre Worte sind nicht immer schön - aber schöne Worte auch nicht immer wahr.
Unbekannt

Sternedieb

Master Amigo

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6

Freitag, 1. Februar 2013, 21:41

@ Hobbit

Danke, damit gib es eine vernünftige Verknüpfung. :wink2:

7

Freitag, 1. Februar 2013, 23:30

Wenn ein mitreisender Passagier die Notrutsche am Flugzeug auslöst, ist das ein "außergewöhnlicher Umstand" für die Airline.

Rechtsprechung Ausgleichszahlung wegen Verspätung Condor & Co.
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8

Samstag, 22. Juni 2013, 14:33

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Streik / Flugverlegung /außergewöhnlicher Umstand

Wird ein Flug im Hinblick auf einen angekündigten Streik verlegt, kann sich das Luftfahrtunternehmen wegen der dadurch bedingten Flugverspätung auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Streik abgesagt und der Flug nicht wieder auf die geplante Abflugzeit rückverlegt wird.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 30.4.2013 – 3 C 1861712 (32)
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9

Montag, 24. Juni 2013, 12:54

Vogelschlag ist ebenfalls ein außergewöhnlicher Umstand

Besonders dann, wenn wie im zugrundeliegenden Fall die für den Flug geplante Maschine direkt betroffen war.

Lt. Berufungsurteil LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 111/12 vom 29.11.2012

http://www.schweizer.eu/bibliothek/urtei…rte=vogelschlag
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Dienstag, 24. September 2013, 20:25

BGH bestätigt Urteile zu Vogelschlag

Der BGH verwies zur Begründung auf die EU-Verordnung über Fluggastrechte. Danach muss eine Airline keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn sie nachweisen kann, dass der Grund für die Flugannullierung „auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären“.

Ein Vogelschlag sei solch ein außergewöhnlicher Umstand,
heißt es im Urteil X ZR 129/12 (Fuerteventura) und X ZR 160/12 (Gambia).
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11

Freitag, 15. November 2013, 12:11

Verzögerte Landeerlaubnis für ein pünktlich gestartetes Flugzeug ist lt. BGH Urteil vom 13.11.2013 Az.: X ZR 115/12 ein außergewöhnlicher Umstand.

Mehr dazu:

BGH X ZR 115/12: Bei verzögerter Landeerlaubnis keine Ausgleichszahlung
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12

Samstag, 1. März 2014, 10:06

BGH bestätigt Urteile zu Vogelschlag

Der BGH verwies zur Begründung auf die EU-Verordnung über Fluggastrechte. Danach muss eine Airline keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn sie nachweisen kann, dass der Grund für die Flugannullierung „auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären“.

Ein Vogelschlag sei solch ein außergewöhnlicher Umstand,
heißt es im Urteil X ZR 129/12 (Fuerteventura) und X ZR 160/12 (Gambia).


Können die sich mal einigen ?(
Bei Flugverspätung wegen Vogelschlags bekommen Passagiere Geld

Kommt es wegen eines Vogelschlags am Flugzeug zu einer massiven Verspätung, steht Passagieren eine Ausgleichszahlung zu.
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13

Samstag, 1. März 2014, 10:13

Die Airline geht bei diesem AG-Urteil vermutlich in Berufung.
Mit Aussicht auf Erfolg, mein ich. Obwohl, die Details sind ja manchmal ausschlaggebend.
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Jimi Hendrix

14

Samstag, 1. März 2014, 10:18

Genau das ging mir auch gerade durch den Kopf cuate, als ich es postete, wollte noch Details rausfinden, ist
mir aber nicht gelungen.
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Sternedieb

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15

Montag, 3. März 2014, 08:18

Können die sich mal einigen ?(
Bei Flugverspätung wegen Vogelschlags bekommen Passagiere Geld



Bei Flugverspätung wegen Vogelschlag kommt es imho auch darauf an, wo und wann dieser passierte. Kam es zum Zwischenfall beim Anflug auf de Heimatflughafen, sollte die Airline schnell ein anderes Flugzeug zur Verfügung stellen können.

Anders verhält es sich natürlich, wenn der Vogelschlag beim Anflug auf einen fremden Flughafen geschieht. Hier kann die Airline nicht so schnell reagieren.

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Samstag, 8. März 2014, 09:37

Vogelschlag und die Folgen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vogelschlag grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand anzusehen ist. Vor dieser Entscheidung wurde das in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Während die einen Gerichte urteilten, dass Vogelschlag immer außergewöhnlicher Umstand sei, da die Kollision von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar ist, urteilten andere Gerichte, dass dort, wo sich Vögel und Flugzeuge den Luftraum teilen Kollisionen vorprogrammiert seien. Mit den unterschiedlichen Auffassungen ist nun Schluss, man muss davon ausgehen, dass Vogelschlag ein außergewöhnlicher Umstand ist. Allerdings: damit allein ist die Fluggesellschaft noch nicht entlastet. Der Bundesgerichtshof hat nämlich zusätzlich gesagt, dass ein Luftfahrtunternehmen im Falle des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass es auf solche außergewöhnlichen Ereignisse vorbereitet ist, um Maßnahmen zu ergreifen, um die große Verspätung zu vermeiden. Es ist demzufolge jeder Einzelfall nach einem Vogelschlag gesondert zu untersuchen, ob ein Luftfahrtunternehmen alles Erforderliche getan hat, um die Verspätungsfolgen zu vermeiden. Wenn nach einem Vogelschlag Fluggäste 30 bis 40 Stunden auf den Weiterflug warten müssen, muss man davon ausgehen, dass eben gerade nicht alles Erforderliche getan wurde, auch wenn der Vogelschlag auf einem Flughafen weit abseits von Europa geschehen ist.

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Samstag, 8. März 2014, 10:53

Vielen Dank Reiserechtsexperte, für die genaue Erklärung :TOP:
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18

Dienstag, 3. Juni 2014, 11:28

Der Wind

wird wohl als außergewöhnlicher Umstand "Wetterkapriolen" dazugehören und eine Ausgleichszahlung "wegpusten":

http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt…Tuifly-Urlauber
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Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (3. Juni 2014, 11:34)


19

Freitag, 4. Juli 2014, 12:29

Der Schlaganfall eines Passagiers

und sich daraus ergebende massive Verspätungen sind lt. AG Düsseldorf, Az. 43 C 6731/12 Grund,
keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen zu können.
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Epprechtstein

unregistriert

20

Freitag, 4. Juli 2014, 12:51

Da gehört sich der Kläger geschlagen, und das anfallartig!