Ausgleichszahlungen auch bei Flugverspätung ab 3 Stunden
Der europäische Gerichtshof hat die bis zuletzt strittigen Regelungen zu Ausgleichszahlungen gem. EU-Verordnung 261/2004 in Bezug auf Flugverspätungen durch ein aktuelles Urteil jetzt präzisiert:
In ihrem neuen Urteil erklären die Luxemburger Richter, dass auch stark verspätete Flüge zwar nicht als annulliert angesehen werden können. Der Schaden für die Fluggäste sei aber vergleichbar. Daher sei es nicht gerechtfertigt, die Passagiere verspäteter Flüge anders zu behandeln.
Wenn die Gemeinschaft für über Gebühr strapazierte Einzelne aufkommen muß, ist das nur solidarisch. Jede Reise-Rücktrittskosten-Versicherung basiert auf dem Prinzip. Da müssen die Airlines ( und letztlich der einzelne Passagier halt ihren Obolus einplanen). Halte allerdings auch die jetzt benannte 3-Stunden-Regelung für zu kurz von der Wartezeit her und somit eher für einen Preistreiber. Aber Urlauber vor Ort, die 22 oder 25 Stunden festsitzen, da kann ich das dann schon nachvollziehen.
Und auch ohne den Namen der früheren Lufthansa-Tochter im Ferienflieger-Bereich zu nennen, was da in den letzten Sommersaisons an Verspätungsmeldungen aufgelaufen war. Wenn die jetzt dafür nachträglich noch in Anspruch genommen werden, dann wird das richtig teuer. Vielleicht ist ein Reserve-Flieger zur Hochsaison dann zukünftig doch die günstigere Variante, um Engpässe und Forderungen der Kundschaft zumindest weitgehend zu vermeiden.
Der BDF Bundesverband der Deutschen Fluggesellschaften eV hat das Urteil "mit großer Verwunderung" aufgenommen.
Hätte man sich bei kulanterem Verhalten und ohne Beschreitung des Klageweges bis zur obersten Instanz vielleicht im wahrsten Sinne des Wortes "sparen können".
3 Stunden Verspätung in Paris und mein Anschluß in Mexico DC war voll ausgebucht. Nächster Flug ein Tag später um 12 Uhr. 1 Urlaubstag war weg. Immerhin gab es von Air France Hotel und Essen.
Schneechaos am Flughafen und anschliessende Enteisung der Maschine in Verbindung mit langen Wartezeiten fallen in die Rubrik "höhere Gewalt", für die Airlines keine Verantwortung tragen. Etwas anders sieht es dann aus, wenn durch diese Verzögerungen ein Crew-Wechsel erforderlich wird und durch fehlendes Personal am Einsatzort eine weitere Verspätung entsteht.
Bei mehr als 3 Stunden zusätzliche Verzögerung wie im verhandelten Fall haftet die Airline entsprechend der EU-Verordnung, entschied das OLG Frankfurt am Main, Az.: 21 U 23/07
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (2. Januar 2010, 21:01)
Das oberste Gericht in Grossbritannien hat nach Klagen der Fluggesellschaften British Airways und Easyjet sämtliche Entscheidungen zum Urteil des EuGH wegen Flugverspätungen und Entschädigungen bis auf Weiteres zurückgestellt. Entsprechend wird es bis zu einer Neuregelung (und somit vermutlich bis 2012) keine Ausgleichszahlungen an Passagiere dort geben.
Inwieweit und ob dies Auswirkungen auf die deutschen Airlines und Gerichte mit sich bringt, wird sich zeigen.
"Die Geister, die man rief." Erst seitens Condor bis zum BGH klagen und vor dem EuGH eine Niederlage kassieren. Die auch alle anderen Fluggesellschaften richtig Geld kostet und aus meiner Sicht mit der unerwarteten 3-Stunden-Regelung durch den EuGH sehr vorteilhaft für die Fluggäste ausgefallen ist. Da wundert es nicht wirklich, wenn man jetzt versucht, möglichst viele Betroffene abzuwimmeln.
Da hätte eine Zeitstaffelung vielleicht Sinn gemacht. Während man innerhalb Europas durch die Standorte relativ schnell eine Ersatzmaschine beschaffen kann und 3 Stunden durchaus ihre Berechtigung haben können, ist Abhilfe bei Fernflügen praktisch unmöglich. Da sind 3 Stunden eher nicht angemessen, auch wenn die Airline sich sehr bemüht, wird es nicht funktionieren können. Schon allein von der reinen Flugzeit einer Ersatzmaschine nach Fernost oder in die Karibik her würden 12 Stunden da eher angemessen sein. Und wenn eine Fluglinie von vornherein weiß, das sie um eine Ausgleichszahlung nicht herumkommt, warum soll sie da noch Klimmzüge machen und sieht erst einmal zu, dass die anderen Flüge pünktlich abgewickelt werden. Denn wenn so 300 Passagiere je 600 Euro beanspruchen ....
im Auftrag des BGH einen Fall, wonach eine Reise ab Bremen mit "nur" 2,5 Stunden Verspätung begann. Dies wäre nicht entschädigungspflichtig gem. der Fluggastrechte-Verordnung. Weil aber der Weiterflug in Paris nach Brasilien / Argentinien dadurch verpasst wurde, lag die Ankunftszeit in Asuncion letztlich 11 Stunden später als ursprünglich vorgesehen.
Jetzt ist die Frage zu klären, ob dem Fluggast eine Entschädigung über 600 Euro zusteht.
Das wird bis zur endgültigen Entscheidung noch eine Weile dauern. Entscheidung folgt später