Geltende Rechtsprechung: "Bereits am 20.06.2006 stellte der Bundesgerichtshof unmissverständlich klar, dass bei Aushändigung eines gültigen Reisesicherungsscheins Anzahlungen bis zur Höhe von 20 Prozent des Reisepreises angemessen sind." (AZ: X ZR 59/05). Außerdem hätten die Richter ausdrücklich
Vertragsregelungen als unwirksam bewertet, nach denen Verbraucher auch bei bestehender Insolvenzabsicherung bereits weit vor Reiseantritt einen über 20 Prozent hinausgehenden und damit wesentlichen Teil des Reisepreises zahlen sollen.
Gegen die entsprechende Vertragsklausel von RUF Jugendreisen Trend Touristik GmbH aus Bielefeld klagten die Verbraucherschützer erfolgreich, so dass sie nicht mehr verwendet werden darf.
Viele Grüße cuate